Werkstatt darf Kosten für Reparaturplan abrechnen
Auch die Kosten eines von der Versicherung geforderten Reparaturablaufplans und die Beschaffungskosten der reparierenden Werkstatt sind im Rahmen des Schadenersatz-Gesamtpakets zu erstatten.
Auch die Kosten eines von der Versicherung geforderten Reparaturablaufplans und die Beschaffungskosten der reparierenden Kfz-Werkstatt sind im Rahmen des Schadenersatz-Gesamtpakets zu erstatten. So hat das Landgericht (LG) Mosbach zweitinstanzlich in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil (31.10.2012, AZ: 5 S 51/12) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten, bei dem sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Er forderte deshalb von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Schadenersatz für die entstandenen Reparatur- und Mietwagenkosten. Die Versicherung allerdings verweigerte vorgerichtlich die Bezahlung der Kosten für einen Reparaturablaufplan der beauftragten Kfz-Werkstatt sowie deren Beschaffungskosten. Außerdem kürzte die Versicherung die entstandenen Mietwagenkosten.
Daraufhin klagte der geschädigte Autofahrer beim Amtsgericht (AG) Buchen gegen die Versicherung. Das AG Buchen bestätigte die Kosten des Reparaturablaufplans sowie die Beschaffungskosten. Auch die Mietwagenkosten wurden unter Verwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage vollumfänglich zugesprochen. Daraufhin ging die Versicherung in Berufung. Doch auch in der Berufung vor dem Landgericht (LG) Mosbach bestätigte dieses die geltend gemachten Schadenersatzansprüche vollumfänglich.
Zu den Urteilsgründen
Im Hinblick auf die von der Werkstatt berechneten Kosten des Reparaturablaufplans sowie die Beschaffungskosten führt das LG Mosbach aus: „Die beklagte Versicherung hatte die Dauer der Reparatur bestritten, sodass die Klägerin die Reparaturdauer nachweisen musste und die Kosten für die Erstellung eines Reparaturablaufplans daher einen gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden darstellen. Die Beschaffungskosten sind konkret angefallen und sind von der Beklagten ebenfalls zu erstatten.“
Zur Schätzung der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO durch das Amtsgericht Buchen anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels führte das LG Mosbach aus: „Dass das AG Buchen diesen Normaltarif im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels bestimmt hat, ist nicht zu beanstanden.“
Im Hinblick auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel sah das LG Mosbach erhebliche Nachteile dieser Schätzgrundlage. Dies sei so von der Kammer auch wiederholt entschieden worden.
Weiterhin sprach das LG Mosbach die Kosten des Vollkaskoschutzes sowie die Zustell- und Abholkosten des Mietwagens zu. Für einen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten bei Anmietung des Ersatzwagens sei die Beklagtenseite darlegungs- und beweispflichtig. Das LG Mosbach sah diesen Nachweis als nicht geführt an.
Praxis
Interessant an der Berufungsentscheidung des LG Mosbach sind neben der Bestätigung des Schwacke-Automietpreisspiegels die Aussagen zu den Kosten des Reparaturablaufplanes. Hierin bestätigt das Gericht explizit, dass die Werkstatt für die Erstellung eines Reparaturablaufplanes an die unfallgegnerische Versicherung Kosten verlangen darf.
Von dieser Möglichkeit sollten Kfz-Werkstätten auch in der Praxis regen Gebrauch machen. Aufgrund des zurückhaltenden Regulierungsverhaltens der Versicherer steigt der Arbeits- und Verwaltungsaufwand der Werkstätten bei der Schadenbehebung ohnehin immer stärker an. Vor diesem Hintergrund ist es nur recht und billig, wenn von der gegnerischen Versicherung veranlasste Kosten, dieser auch in Rechnung gestellt werden.
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