Werkstatt haftet nicht bei fehlerhaftem Teil
In der Regel muss eine Werkstatt nicht für einen kapitalen Motorschaden haften, wenn bei einer Generalüberholung des Motors unwissentlich ein fehlerhaftes Ersatzteil eingebaut wurde.
In der Regel muss eine Werkstatt nicht für einen kapitalen Motorschaden haften, wenn bei einer Generalüberholung des Motors unwissentlich ein fehlerhaftes Ersatzteil eingebaut wurde. Zu diesem Urteil kam das LG Coburg (Az. 22 O 188/07), das vom OLG Bamberg (Az. 5 U 183/07) bestätigt wurde.
Dem Rechtsstreit lag folgender Fall zugrunde: Ein Kunde hatte sein Fahrzeug zur Generalüberholung des Motors in die Werkstatt gebracht. Am Motor, der bereits mehr als 200.000 Kilometer gelaufen war, baute der Werkstattmitarbeiter eine Original-Zahnriemen-Spannrolle fehlerfrei ein. Zehn Monate und weitere 29.000 Kilometer später kam es zu einem kapitalen Motorschaden. Daraufhin verklagte der Kunde die Werkstatt auf Schadensersatz.
Für beide Gerichte stand fest, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall der Sachmängelhaftung handelte. Der Grund: Der erst später eingetretene Motorschaden hatte bei Auftragsausführung unstreitig nicht einmal im Ansatz vorgelegen. Es handelt sich dabei um einen Folgeschaden. Entsprechend sei die Beseitigung des Schadens nicht Inhalt der werkvertraglichen Leistungspflicht.
Generalüberholung: Durchsicht und Reparatur
Im Rahmen der Generalüberholung eines Motors schulde eine Werkstatt nur die Durchsicht des Motors und die Durchführung danach erforderlicher Reparaturmaßnahmen, so das OLG Bamberg. Unter der gesetzlichen Formulierung „Herstellung des versprochenen Werkes“ nach § 631 BGB könne hingegen nicht die „Herstellung“ eines Motors unter Verwendung der wieder verwendbaren Teile eines vorhandenen Motors verstanden werden.
Zudem fügte das LG Coburg hinzu, dass sich der Kunde den falschen Beklagten ausgesucht habe. Denn der Motorschaden sei unstreitig Folge eines Defekts des eingebauten, äußerlich völlig makellosen Original-Neuteils. Entsprechend liege daher voraussichtlich ein typischer Fall der Produkthaftung vor.
Die Rechtsabteilung des ZDK kommt zu dem Fazit: Im Rahmen einer in Auftrag gegebenen Generalüberholung eines Motors schuldet die Werkstatt nur die Durchsicht des Motors und die Durchführung danach erforderlicher Reparaturmaßnahmen. Zudem muss in der Regel die Werkstatt für einen kapitalen Motorschaden nach einer Generalüberholung nicht haften, sofern sie unwissentlich ein fehlerhaftes Ersatzteil eingebaut hat.
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