Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten
Übergibt ein Geschädigter das Fahrzeug zur Reparatur gemäß Gutachten an die Werkstatt, so hat er keinen Einfluss auf die Durchführung. Ein Verschulden der Werkstatt darf ihm nicht angelastet werden.

Das Amtsgericht (AG) Norderstedt hat deutlich herausgestellt, dass der Geschädigte, wenn er das Fahrzeug zur Reparatur gemäß Gutachten an den Reparaturbetrieb übergibt, keine Einflussmöglichkeiten auf die Durchführung der Reparatur hat. Ein Verschulden der Werkstatt darf ihm daher nicht angelastet werden (Urteil vom 14.9.2012, AZ: 44 C 146/12).
Aus der Urteilsbegründung
„Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass die Klägerin als Geschädigte im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht das so genannte Werkstattrisiko zu tragen hat (vgl. nur LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009, AZ: 8 O 97/09 m.w.N.). Dieses muss vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 BGB gewährte Möglichkeit der Ersetzung ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn, sondern der Schädiger haftet ebenfalls für Folgeschäden, die während der Reparatur eines verunfallten Kfz durch Fehler der Reparaturwerkstatt entstehen (BGH, Urteil vom 29.10.1974, AZ: VI ZR 42/73). Die Ersatzpflicht erstreckt sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten – etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt – verursacht worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, Az: 17 U 107/04). Den beschränkten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleiten gibt. Allenfalls kann der Zurechnungszusammenhang bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des Dritten entfallen, welches billigerweise nicht mehr dem durch den Ersteingriff begründeten Schadensrisiko zugeordnet werden kann (LG Hagen aaO).“
Das Urteil in der Praxis
Grundsätzlich hat daher der Schädiger auch die Mehrkosten an Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung zu tragen, wenn die Reparaturwerkstatt eine Verzögerung der Reparaturdurchführung zu vertreten hat.
Er hat jedoch Anspruch darauf, dass der Geschädigte ihm seine vertraglichen Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung abtritt, sodass er gegen den Werkstattbetrieb vorgehen kann.
Kommt die Auswahl der Autovermietung durch die Vermittlung eines Autohauses zustande, dass muss sich der Geschädigte dessen Verschulden bei der Auswahl zurechnen lassen.
Treten Reparaturverzögerungen dadurch auf, dass der Geschädigte eine Werkstatt auswählt, die die Reparatur aufgrund von Betriebsruhe oder Betriebsferien nur zeitverzögert durchführen kann, währenddessen andere Werkstätten arbeiten, dann ist der Schädiger nicht verpflichtet, die Mehrkosten für die Verzögerungen zu tragen.
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