Werkstatttest: Fluch oder Segen?

Autor / Redakteur: Christian Lamm, Rechtsanwalt, Graf von Westphalen, Köln / Joachim von Maltzan

Auch wenn ein Werkstatttest schlecht gelaufen ist, darf der Hersteller den Vertrag nicht automatisch fristlos kündigen.

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Immer öfter bedienen sich auflagenstarke Publikumszeitschriften Werkstatttests, um mithilfe der Ergebnisse in mehr oder weniger trivialer Weise die „eigenen Zeilen füllen“ zu können.

Diese aus Sicht des Verbrauchers als Segen zu beurteilenden Qualitätskontrollen stellen nicht selten für die betroffene Werkstatt und bei fabrikatsspezifischen Betrieben ebenso für den Hersteller einen Fluch dar.

Auch wenn es in der Regel nicht die Absicht einer solchen Zeitschrift ist, gefährdet ein negatives Testergebnis teilweise die Existenz der getesteten Werkstatt. Denn fällt das Ergebnis dieses Tests negativ aus, führt das neben dem Imageverlust nicht selten zu vertragsrechtlichen Konsequenzen – Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung – durch den Hersteller.

Ein Hersteller muss die Einzelfälle prüfen

Das Beispiel zweier obergerichtlicher Entscheidungen zeigt, dass ein Hersteller die betroffenen Werkstätten nicht schematisch beurteilen darf, sondern dass er vielmehr die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen muss:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. VI-W (Kart) 1/10) bestätigte im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz eine fristlose Kündigung des Servicevertags, die der Hersteller aufgrund eines negativen Werkstatttestergebnisses ausgesprochen hatte. Dabei entschied das OLG Düsseldorf, die Werkstatt habe eine Inspektion im Rahmen eines Werkstatttests, den eine Publikumszeitschrift veranlasst hatte, schlecht ausgeführt. Daher habe sie die ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem Servicevertrag in so schwerwiegender Weise verletzt, dass dessen sofortige Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt gewesen sei. Infolge der dadurch begründeten „schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses“ sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Dabei stützte sich das OLG Düsseldorf nicht nur darauf, dass die Werkstatt bei dem Test sämtliche manipulierten, vermeintlichen Mängel nicht erkannt habe, sondern auch auf ein von der Werkstatt zu vertretendes Organisationsverschulden: Der Mechaniker, der die Untersuchung des Fahrzeugs durchführte, war zwar angelernt, war aber erst im Rahmen eines betrieblichen Praktikums seit wenigen Tagen zur Probe beschäftigt – daher hätten seine Arbeiten kontrolliert werden müssen.

Schlechte Arbeit und Organisation

Dagegen befand das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Az. 11 U 8/10 (Kart)) wie das Landgericht Frankfurt a. M. in erster Instanz (Az. 3/15 O 221/09) die fristlose Kündigung für unwirksam. Das OLG Frankfurt a. M. sprach sich gegen den vorgenannten Beschluss des OLG Düsseldorf aus. Danach kann ein Hersteller oder Importeur nicht auf eine Abmahnung verzichten, bevor er eine fristlose Kündigung ausspricht. Gerade wenn eine Werkstatt im Rahmen eines solchen Tests schlecht abschneidet, liege laut dem OLG Frankfurt a. M. „nur” eine Pflichtverletzung im Leistungs- und nicht im Vertrauensbereich vor. Auf eine Abmahnung könne er nur bei einer wesentlichen Pflichtverletzung im Vertrauensbereich verzichten.

Keine fristlose Kündigung möglich

Fazit: Selbstverständlich gehört es zur vornehmen Aufgabe jeder Werkstatt, die an einem Fahrzeug vorhandenen Mängel zu erkennen und zu beheben. Jedoch scheint keine Werkstatt davor gefeit zu sein, dass ihren Mitarbeitern Fehler unterlaufen können. Ein einmaliger Fehler darf jedoch nicht die sofortige und fristlose Kündigung des gesamten Servicevertrags zur Folge haben.

Das OLG Düsseldorf entschied in oben genanntem Beschluss letztlich nichts anderes: Es bestätigte die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nur, weil neben der fehlerhaften Fahrzeuguntersuchung weitere Umstände wie das Organisationsverschulden der Geschäftsführung hinzukamen. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis schwerwiegend gestört. Dies rechtfertige eine Kündigung des Servicevertrags durch den Hersteller ohne vorherige Abmahnung.

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