Wertersatz bei Widerruf eines finanzierten Kaufvertrags

Von autorechtaktuell.de

Anbieter zum Thema

Ein Käufer muss dann Wertersatz für die Ingebrauchnahme einer Kaufsache leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss schriftlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Bei Widerruf eines finanzierten Kaufvertrages durch einen Verbraucher hat dieser Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Sache zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss schriftlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Zu diesem Urteil kommt das Landgericht (LG) Bautzen als Berufungsinstanz in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 4. November 2011 (AZ: 1 S 88/09).

Im vorliegenden Fall hatte eine Kundin (Beklagte) gegenüber einem Autohaus den Widerruf ihres finanzierten Kaufvertrages erklärt. Daraufhin klagte der Autohändler (Kläger) auf Wertersatz. Mit Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.4.2008 (AZ: C-404/06) bzw. die EU-Richtlinie 199/44/EG lehnte die Beklagte die Zahlung von Wertersatz ab.

Da die erforderliche Widerrufsbelehrung im konkreten Fall deutlich erfolgt war, entschied das Gericht, dass die beklagte Kundin dem Autohändler Wertersatz für die Ingebrauchnahme des erworbenen Autos und die damit verbundene „Verschlechterung“ leisten musste.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„… Gemäß § 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmunsgemäße lngebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten/Berufungsklägerin steht der Anwendung des § 357 Abs. 3 BGB die Entscheidung des EuGH vom 17.4.2008 (AZ:. C-404/06) bzw. die Richtlinie 199/44/EG nicht entgegen. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass nach der genannten Entscheidung des EuGH dem Verbraucher die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsgutes unentgeltlich zu belassen ist, während im vorliegenden Fall die Klägerin den gekauften Pkw in vertragsgemäßem Zustand und zum vertragsgemäßen Zeitpunkt habe übergeben wollen, was die Beklagte vereitelt habe.

Die Sachlage ist auch eine andere als beim Fernabsatzgeschäft. Hinsichtlich des Fernabsatzgeschäftes hat der EuGH in seinem Urteil vom 3.9.2009 (AZ:. C-489/07) ausgeführt, dass die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt würden, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert habe.

Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel habe, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, könne deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben könne. Das Widerrufsrecht beim finanzierten Kaufvertrag hat diese Zielsetzung nicht. Der Verbraucher ist beim finanzierten Kaufvertrag dadurch hinreichend geschützt, dass er im Vertrag auf die Wertersatzfolge bei lngebrauchnahme hingewiesen wird. Die Widerrufsbelehrung mit den genannten Hinweisen war vorliegend durch einen schwarzen umrandeten Kasten auch deutlich hervorgehoben…“

Nach Ansicht des LG Bautzen stellt allein die Zulassung des Fahrzeugs eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme dar, durch die eine Verschlechterung am Fahrzeug eintritt. Da die Beklagte dem Kläger den Auftrag zur Zulassung auch vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hatte ... müsse diese Wertersatz in Höhe des vom Sachverständigen ermittelten Wertes leisten.

(ID:33714450)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung