Wertminderung hängt ab vom Pkw-Zustand
Ob ein Fahrzeugeigentümer nach einem Unfall mit einer Wertminderung im Fall eines Verkaufs rechnen muss, lässt sich weder schematisch ausschließen noch bejahen.
Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat es mit Urteil vom 4. März abgelehnt, der Halterin eines Fahrzeugs mit erheblichen Verschleißspuren, das bereits mehrfach Unfälle erlitten hatte, nach neuerlichem Unfall eine merkantile Wertminderung zuzuerkennen (AZ: 55 C 11611/12).
Im vorliegenden Fall hatte das beschädigte Fahrzeug zum einen erhebliche Vorschäden. Zum anderen lag aber auch die Laufleistung in einem Bereich, der die Abwesenheit von kleineren Schäden generell unwahrscheinlich macht und daher bei potentiellen Käufern diese Frage nicht mehr im Vordergrund steht. Daraus folgerte das AG, dass die eigentliche Begründung für eine merkantilen Wertminderung fehle.
Das AG Düsseldorf lehnt eine Wertminderung mit folgender Begründung ab: „Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten, auch nicht mit Erfolg, Ersatz einer Wertminderung i.H.v. 312,37 Euro verlangen. Die Klägerin trägt nicht schlüssig vor, dass das Fahrzeug in Folge des Unfalls eine Wertminderung erfahren hätte. Wertminderung wäre ein zu erwartender Mindererlös bei Wiederverkauf. Dieser ist nicht ersichtlich, denn das Fahrzeug der Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalls bereits 6 Jahre alt, über 500.000 Kilometer gelaufen und hatte bereits zwei Unfälle mit erheblichen Reparaturaufwand erlitten, die zudem noch in Eigenregie repariert worden waren. Der Schaden, den das Fahrzeug bei dem hier fraglichen Verkehrsunfall erlitten hat, war ein reiner Blechschaden.“
Bei der Abrechnung von Haftpflichtschäden zählt die Frage, ob und in welcher Höhe eine merkantile Wertminderung angefallen sei, zu den beliebtesten Streitpunkten. Der durch den Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige neigt naturgemäß zu einer großzügigeren Handhabung dieser Frage als die eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherungen.
Die Sachbearbeiter der Versicherungen gehen immer noch oft sehr schablonenartig an den Sachverhalt heran und lehnen eine merkantile Wertminderung bei einem Fahrzeugalter von über fünf Jahren und einer Laufleistung von über 100.000 Kilometern kategorisch ab. Dass es eine solche pauschale Grenze nicht geben kann, ist von den Gerichten aber bereits seit Längerem anerkannt. Es sind stets verschiedene Faktoren in die Prüfung einzubeziehen. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Frage, wie gut das jeweilige Fahrzeug erhalten ist und inwieweit es bereits Vorschäden aufweist. Diese Punkte sprachen im verhandelten Fall eben gerade nicht für die Möglichkeit einer merkantilen Wertminderung.
Empfehlung für die Praxis
Mit Ausnahme von Bagatellschäden mit voraussichtlichen Reparaturkosten unter 715 Euro ist dem Geschädigten generell zu empfehlen, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen. Die Frage der Wertminderung lässt sich nicht pauschal beantworten. Zwar verweisen die Versicherungen gern darauf, dass sie auf anerkannte Wertminderungsmodelle zurückgreifen. Das eine anerkannte Modell zur Berechnung der Wertminderung gibt es allerdings nicht.
Das Ergebnis ist letztlich immer eine individuelle Einschätzung eines Sachverständigen. Die Einschätzung einer Versicherung bzw. der von ihr beauftragten Gutachter unterscheidet sich dabei aber häufig von der Einschätzung des durch einen Geschädigten beauftragten Gutachters – meist zum Nachteil des Geschädigten.
Obergerichtlich hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.06.2012, AZ: 1 U 149/11) zur Frage von schematischen Ausschlusskriterien für eine merkantile Wertminderung entschieden, dass auch für ein über fünf Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 100.000 Kilometer grundsätzlich eine merkantile Wertminderung angemessen ist: „Zu berücksichtigen ist, dass auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung sich ein Unfall nachteilig auf die Preisbildung bei einem Verkauf auswirkt. Denn auch beim Verkauf älterer Fahrzeuge pflegt ein Käufer nach der Unfallfreiheit zu fragen und erwartet einen deutlichen Preisnachlass, wenn die Frage verneint werden muss.“
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