Wertminderung von Polizeifahrzeugen
Ehemalige Polizeifahrzeug können eine Wertminderung erfahren, da sie wie andere Gebrauchte gehandelt werden. Aufgrund der regelmäßigen Pflege und Wartung sind sie für den Markt interessant.
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Für ein Polizeifahrzeug kann nach einem Unfall eine Wertminderung angenommen werden, da für ausgediente Polizeifahrzeuge aufgrund der regelmäßigen Pflege und Wartung ein Gebrauchtwagenmarktinteresse besteht, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Die Bestimmung einer Wertminderung unterliegt vielen Faktoren. Zahlreiche Methoden sind dafür in Gebrauch. Bestimmt ein Sachverständiger anhand einer bestimmten Methode die Wertminderung, ist es der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung fast immer anhand einer anderen Methode möglich, eine niedrigere Wertminderung zu behaupten.
Einigkeit besteht aber insoweit, als eine Wertminderung nur dann vorliegen kann, wenn es für das betreffende Fahrzeug auch einen Gebrauchtwagenmarkt gibt, auf den sich die Minderung potenziell auswirken kann. Für Polizei- und andere im Behördengebrauch stehende Fahrzeuge ist diese Frage seit jeher Ausgangspunkt von Diskussionen. Im Wege einer nachhaltigen Mittelverwendung werden mittlerweile aber die meisten Polizeifahrzeuge dem Gebrauchtwagenmarkt zugeführt. Demnach besteht für diese Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt.
Erst nachrangig taucht dann die Frage auf, ob angesichts der starken Beanspruchung von Polizeifahrzeugen ein Minderwert regelmäßig nicht in Betracht kommt oder ob im Gegenteil ein solcher Minderwert wegen der regelmäßigen Pflege und Wartung häufig gegeben sein wird. Das Brandenburgische OLG hat sich in einem Urteil vom 01.04.2009 für letztere Ansicht ausgesprochen: Auf die Pflege kommt es an, nicht auf des Polizisten Bleifuß (AZ: 12 W 51/08).
Auszug aus der Urteilsbegründung
Schließlich kann der Kläger auch mit Erfolg den Ersatz des gutachterlich belegten Minderwertes in Höhe von 450 Euro ersetzt verlangen. Die geltend gemachte merkantile Wertminderung wäre nur dann nicht zu ersetzen, wenn für das betreffende Fahrzeug wegen seiner zweckbestimmten speziellen Herstellung allgemein kein Gebrauchtwagenmarktinteresse bestünde (vgl. LG Nürnberg-Fürth NJW 1982, 2079; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 12 StVG Rn. 25).
Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass ein solcher Gebrauchtwagenmarktinteresse an ausgedienten Polizeifahrzeugen aufgrund der regelmäßigen Wartung und Pflege der Fahrzeuge besteht, weil die Streifenwagen als solche nicht mehr zu erkennen sind. Dem ist der Beklagte letztlich nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
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