Im Brennpunkt Widerrufsbelehrung auch ohne Telefonnummer wirksam

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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In einer Widerrufsbelehrung muss nicht zwingend eine Telefonnummer mitgeteilt werden, wenn schon eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse angegeben sind. Das hat der Bundesgerichtshof am 25.02.2025 entschieden (Az.: VIII ZR 143/24).

Der Widerruf ist auch wirksam, wenn der Händler nur Mail- und Postadresse im Formular angibt. Die Telefonnummer muss nicht zwingend vermerkt sein.(Bild:  © Liubomir – adobe.stock.com)
Der Widerruf ist auch wirksam, wenn der Händler nur Mail- und Postadresse im Formular angibt. Die Telefonnummer muss nicht zwingend vermerkt sein.
(Bild: © Liubomir – adobe.stock.com)

In dem vom BGH entschiedenen Verfahren hatte der Fahrzeugkäufer im Februar 2022 als Verbraucher bei einem Händler online einen Neuwagen gekauft. Der Händler hatte statt der Musterwiderrufsbelehrung eine eigene Formulierung verwendet. Darin hatte er zwar seine Postanschrift und E-Mail-Adresse aufgeführt, nicht jedoch seine Telefonnummer. Die war auf der Website des Händlers im Impressum und unter dem Stichwort „Kontakt“ zu finden. Als der Käufer sein Widerrufsrecht im Juni 2023 ausübte, verweigerte der Händler die Rücknahme des Fahrzeugs mit der Begründung, dass die 14-tägige Frist bereits abgelaufen sei.

Der Käufer argumentierte hingegen, dass die Widerrufsbelehrung wegen der fehlenden Telefonnummer unwirksam sei, sodass die Widerrufsfrist länger laufe. Vor Gericht klagte er auf Rückzahlung des Kaufpreises plus Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Nachdem der Käufer schon in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, wies der BGH seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nun ebenfalls zurück.