Widerrufsrecht bei Kilometerleasing

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Die Änderung des § 506 BGB durch den deutschen Gesetzgeber erfolgte sodann aufgrund der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Die Europäische Gemeinschaft strebte eine Harmonisierung der Verbraucherschutzvorschriften auf europäischer Ebene an. Ausgenommen hiervon waren lediglich Regelungsbereiche, für welche es keine harmonisierenden Vorschriften gab. Hierzu zählte auch die deutsche Regelung des Verbraucherkredits im Zusammenhang mit dem Kilometerleasing ohne Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers. Deshalb knüpft in § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB der Gesetzgeber unmittelbar an die Richtlinie an. Dies unterblieb allerdings im Hinblick auf § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, welcher über die Richtlinie in zulässiger Weise hinausgeht. Der deutsche Gesetzgeber wollte einen über die Europäische Richtlinie hinausgehenden Verbraucherschutz erreichen. In der Begründung zur Vorschrift stellte der Gesetzgeber fest, dass nicht ersichtlich sei, warum Verträge mit einer Restwertgarantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit einer Erwerbsverpflichtung.

Dieser Begründung lasse sich zwar entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst nur solche Leasingverträge erfassen wollte, in denen ein konkret bezifferter Restwert genannt sei, für den der Verbraucher einzustehen habe. Hierzu allerdings das OLG Düsseldorf:

„… Dass zugleich beabsichtigt war, die in der Praxis gerade mit Verbrauchern weiterhin üblichen Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht mehr dem Schutzbereich des Verbraucherkreditrechts zu unterstellen, ist indes nicht ersichtlich. …“

Das OLG Düsseldorf entnahm jedenfalls dem Gesetzgebungsverfahren bzw. der Gesetzesbegründung keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber bewusst Kilometerleasingverträge aus der Regelung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB herausnehmen wollte. Somit läge eine planwidrige Lücke vor, welche es gebiete, § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB analog anzuwenden.

Das Urteil in der Praxis

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf beinhaltet komplexe Ausführungen zum Verbraucherschutzrecht. Nach der Neuregelung des Verbraucherschutzes im Rahmen sonstiger Finanzierungshilfen ist in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten, ob dem Leasingnehmer auch bei einem Kilometerleasingvertrag ein Widerrufsrecht zustehen soll. Da der Kilometerleasingvertrag weit verbreitet ist, hätte dies erhebliche praktische Konsequenzen für den Markt.

Das OLG Düsseldorf entscheidet verbraucherfreundlich und geht von einer Regelungslücke des Gesetzgebers aus. Dies kann sicher auch anders gesehen werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

In der Praxis bedeutet dies für den vermittelnden Autohändler Rechtsunsicherheit. Für den Fall des Widerrufs eines Leasingvertrages ist dem Händler unbedingt anwaltliche Hilfe zu empfehlen.

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