Widerrufsrecht für Leasingvertrag ist zeitlich begrenzt

Von autorechtaktuell.de

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Ein Rechtsanwalt, der seinen seit zwei Jahren laufenden Leasingvertrag nach §§ 500, 495, 355 BGB widerrufen will, hat das Recht dazu verwirkt.

(Foto:  Archiv)
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Ein Rechtsanwalt, der seinen seit zwei Jahren laufenden Leasingvertrag nach §§ 500, 495, 355 BGB widerrufen will, hat das Recht dazu verwirkt. So hat das Landgericht (LG) Berlin (Urteil vom 10.3.2011, AZ: 5 O 312/09) entschieden.

Das Gericht hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Leasingnehmer – hier ein Rechtsanwalt – noch nach zwei Jahren von seinem Widerrufsrecht nach §§ 500, 495, 355 BGB Gebrauch machen kann.

Für den Lauf der Widerrufsfrist gilt § 355 BGB. Dort heißt es in Absatz 3: „… Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Absatz 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. …“ Nach § 355 Absatz 4 erlischt das Widerrufsrecht nicht, „… wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Absatz 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist ...“

Zwei Jahre nach Nutzung eines Leasingfahrzeugs und regelmäßiger Zahlung der Leasingraten widerrief der klagende Rechtsanwalt den Leasingvertrag mit der Begründung, er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Eine vom Beklagten vorgelegte Widerrufsbelehrung habe er nicht unterschrieben. Das LG Berlin entschied: Ein wirksamer Widerruf liegt nicht vor.

Zu den Urteilsgründen

Nach Ansicht des Gerichts kann gerade ein ausgebildeter und berufstätiger Rechtsanwalt, der über einen Zeitraum von zwei Jahren die Leistungen eines Leasingvertrags nutzt und die geschuldeten Leistungen zahlt, nicht seinen Widerruf mit der Begründung erklären, er habe keine Widerrufsbelehrung erhalten. Nach zwei Jahren habe der Kläger sein Widerrufsrecht in jedem Fall verwirkt.

Nach Einschätzung des LG Berlin habe der Kläger sein ihm etwaig zustehendes Widerrufsrecht nur dazu nutzen wollen, um sich möglichst kostengünstig vom Vertrag zu lösen oder günstigere Konditionen auszuhandeln. „Wenn über eine so lange Zeitspanne wechselseitig ordnungsgemäß Vertragsleistungen aus dem Leasingvertrag erfüllt werden, ist es rechtsmissbräuchlich den Vertrag widerrufen zu wollen“, so das Gericht.

Das Urteil in der Praxis

Bei dieser Entscheidung dürfte die Besonderheit des „wissenden“ und rechtskundigen Klägers eine Rolle gespielt haben, der nach Ansicht des Gerichts nicht schutzwürdig war. Für die Fälle, in denen der nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrte „normale“ Verbraucher sein Widerrufsrecht nach längerer Zeit geltend macht, ist durchaus eine verbraucherfreundliche Entscheidung zu dessen Gunsten möglich.

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