Wiederbeschaffung bei Totalschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern stellt bei einem Auto älteren Baujahrs und Typs der im Sachverständigengutachten errechnete Reparaturbetrag bereits den Nettobetrag dar.

Ein Auto älteren Baujahrs und Typs, das nicht mehr im gängigen Gebrauchtwagenhandel, sondern nur noch im mehrwertsteuerneutralen Privatmarkt gehandelt wird, ist bei einem Unfallgutachten besonders zu behandeln. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil (14.6.2013, AZ: 3 O 837/12) des Landgerichts (LG) Kaiserslautern stellt der im Gutachten errechnete Reparaturbetrag bereits den Nettobetrag dar.

Hintergrund des Rechtsstreits vor dem LG war ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin erheblich beschädigt wurde. Die Haftung der gegnerischen Haftpflichtversicherung (Beklagte) war unstreitig. Die geschädigte Autofahrerin ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, aus dem sich ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.500 Euro, ein Restwert in Höhe von 900 Euro und Reparaturkosten in Höhe von rund 27.000 Euro ergaben.

Der Sachverständige, der den Wiederbeschaffungswert im Gutachten zunächst als Bruttobetrag auswies, korrigierte sein Gutachten dahin, dass das Fahrzeug nicht mehr regelbesteuert, sondern vielmehr aufgrund des Alters und des Fahrzeugtyps am Markt üblicherweise nur noch von Privat gehandelt wird.

Insofern machte die Klägerin den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 9.600 Euro (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gegenüber der Versicherung geltend. Nachdem die beklagte Versicherung zunächst keine Zahlung leistete, klagte die geschädigte Autofahrerin ihren Schaden beim LG Kaiserslautern ein. Daraufhin zahlte die Versicherung einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.924 Euro, wobei sie den Wiederbeschaffungswert lediglich netto zugrunde legte.

Zu den Urteilsgründen

Das Landgericht Kaiserslautern entschied: Da das Fahrzeug nach Aussage des Sachverständigen aufgrund seines Alters und seines Typs nur noch auf dem Privatmarkt gehandelt wird, stellt der im Gutachten enthaltene Betrag bereits den Nettobetrag dar. Insofern könne dieser Wiederbeschaffungswert nicht um einen Umsatzsteuerbetrag gekürzt werden.

Bezüglich der von der Beklagten gekürzten und der Klägerin eingeklagten restlichen Sachverständigenkosten stellte das LG Kaiserslautern fest, dass zum einen der Sachverständige sein Honorar in Relation zur Schadenhöhe berechnen darf und nicht verpflichtet sei, nach Zeitaufwand abzurechnen. Neben dem pauschalierten Grundhonorar dürfe der Sachverständige auch konkret angefallene Nebenkosten berechnen, wobei diese durchaus einen Betrag von 100 Euro übersteigen dürften. Es komme bei der Frage nach den erforderlichen Sachverständigenkosten auf die Sicht des Geschädigten an, sodass eine Überhöhung der Sachverständigenkosten erst dann angenommen werden könne, wenn der Geschädigte dies erkennen könne.

Praxis

Gebrauchtfahrzeuge werden im Kfz-Handel teils regelbesteuert, teils differenzbesteuert angeboten. Neuwagen dagegen werden stets regelbesteuert angeboten. Insofern ist die Frage nach der Regel- oder Differenzbesteuerung – insbesondere bei der Wiederbeschaffungswertermittlung – bedeutsam, sodass diese Frage im Sachverständigengutachten zu beantworten ist. Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das im Gebrauchtwagenhandel nicht mehr angeboten wird, ist vom mehrwertsteuerneutralen Privatmarkt auszugehen. In diesem Fall ist der im Gutachten ausgewiesene Betrag nach Ansicht des LG Kaiserslautern als Nettowiederbeschaffungswert zu behandeln.

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