Wiederbeschaffungsaufwand bei fiktiver Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Bei fiktiver Abrechnung wird trotz Verkauf des Fahrzeugs der Wiederbeschaffungsaufwand nur dann ersetzt, wenn dieser höher liegt als die Nettoreparaturkosten.

Bei fiktiver Abrechnung wird trotz Verkauf des Fahrzeugs der Wiederbeschaffungsaufwand nur dann ersetzt, wenn dieser höher liegt als die Nettoreparaturkosten. Bei dieser Vergleichsbetrachtung sind die Nettoreparaturkosten maßgeblich, nicht die Bruttoreparaturkosten. So entschied das Amtsgericht (AG) Halle am 07.07.2010 (AZ: 93 C 436/10).

Im vorliegenden Fall war der Opel Omega des Klägers beschädigt worden. Die Reparaturkosten sollten sich laut Gutachten voraussichtlich auf 4.029 Euro netto, also 4.795 Euro brutto belaufen. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 5.500 Euro, der (realisierte) Restwert bei 1.000 Euro. Der Kläger kaufte sich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 4.850 Euro und verlangt Abrechnung auf Totalschadenbasis, also 5.500 Euro abzgl. 1.000 Euro, also 4.500 Euro. Die gegnerische Versicherung wurde verklagt, weil sie nur die Reparaturkosten netto in Höhe von 4.029 Euro zahlen wollte.

Das AG Halle entschied zugunsten der Versicherung. Grundsätzlich gebiete es die Schadenminderungspflicht, dass der Geschädigte die günstigere Variante der Abrechnung wählt. Einzige Ausnahme sei die 130%-Regel, wo das Fahrzeug wegen des besonderen Integritätsinteresses repariert werden darf, obwohl die Totalschadenabrechnung wesentlich günstiger wäre. Das Argument des Geschädigten und seines Anwalts, wonach die Abrechnung nach Reparaturkosten hier nicht günstiger sei als die Totalschadenabrechnung, weil es insoweit auf die Reparaturkosten brutto ankomme, verwarf das AG Halle. Bei der fiktiven Abrechnung seien immer die Nettoreparaturkosten zugrunde zu legen, diese seien deshalb auch Grundlage für die Vergleichsberechnung.

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Zwar ist es richtig, dass der Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand als Schadensersatz verlangen kann, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand geringer ist als die Reparaturkosten. Der Kläger rechnet im vorliegenden Fall aber fiktiv ab, da er die im Gutachten ausgewiesenen Kosten und nicht die tatsächlich entstandenen Kosten verlangt. Tatsächlich entstanden sind dem Kläger laut seinem eigenen Vortrag nur Kosten in Höhe von 3.850 Euro (Kaufpreis von 4.850 Euro für ein Ersatzfahrzeug abzüglich erzielter Verkaufserlös von 1.000 Euro für sein altes Fahrzeug). Insoweit wäre er durch die geleisteten Zahlungen der Beklagten sogar schon überzahlt.

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