Wo ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung?

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs ist der Sitz des Schuldners – mithin des Verkäufers – maßgeblicher Erfüllungsort.

Wegen des Fehlens spezieller Regelungen im Kaufrecht richtet sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, nach § 269 Abs. 1 BGB. Danach ist grundsätzlich der Sitz des Schuldners – mithin des Verkäufers – maßgeblicher Erfüllungsort. So hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in Anlehnung an eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 13.3.2014 (AZ: 51 C 14931/13) entschieden.

Im vorliegenden Fall machte der Käufer eines BMW (Kläger) gegenüber dem gewerblichen Autohändler (Beklagter) Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels an dem erworbenen Fahrzeug geltend. Der Kund holte das Fahrzeug bei seinem Händler ab. Auf der Rückfahrt zeigte der Bordcomputer den Hinweis „Niveauregulierung ausgefallen“ an. Der beklagte Händler war zur Nacherfüllung bereit, forderte den Käufer jedoch auf, das Fahrzeug zu ihm zu verbringen. Der Kunde jedoch forderte seinerseits den Händler zur Abholung des Fahrzeugs auf, da das Fahrzeug seiner Ansicht nach nicht verkehrssicher war. Anderenfalls forderte er die Erklärung der Kostenübernahme für die Reparatur, was der beklagte Händler jedoch ablehnte.

Der Käufer ließ das Fahrzeug reparieren und forderte vom beklagten Händler die Zahlung der Rechnung, was dieser jedoch erneut ablehnte. Daraufhin erwirkte der Kläger einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der beklagte Händler jedoch Einspruch einlegte. Das Amtsgericht wies die Klage des Kunden ab.

Zu den Urteilsgründen

Unter Bezugnahme auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.3.2014, AZ: 51 C 14931/13) argumentierte das Gericht: Entgegen der Ansicht des Klägers hätte die Nacherfüllung am Sitz des Schuldners – hier des Verkäufers – erfolgen müssen. Dabei bezieht sich das Gericht dezidiert auf die Entscheidung des BGH. Demnach ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung wegen des Fehlens vertraglicher Vereinbarungen an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags seinen Sitz hatte. Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist und insofern zum Sitz des Verkäufers transportiert werden muss. Da der Verkäufer im Falle der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 BGB auch die Transportkosten tragen muss, entstünden dem Käufer durch den Transport keine Nachteile.

Bereits mit Urteil vom 13.4.2011 (AZ: VIII ZR 220/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Erfüllungsort bei Nacherfüllung im Kaufrecht gefällt. Der BGH entschied, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, aufgrund des Fehlens spezieller Regelungen im Kaufrecht nach § 269 Abs. 1 BGB richtet. Danach ist grundsätzlich der Sitz des Schuldners – mithin des Verkäufers – maßgeblicher Erfüllungsort, solange nicht die Umstände des Einzelfalls oder eine Parteivereinbarung etwas anderes indizieren.

Unter anderem begründet der BGH dies wie folgt: „Beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können ... Hinzu kommt, dass der Belegenheitsort gerade bei verkauften Fahrzeugen variabel ist. Fahrzeuge befinden sich typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern unterwegs zu den verschiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsstätte, dem Urlaubsort oder sonstigen Reisezielen.“

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