Wohnort des Käufers ist Gerichtsplatz

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf hat ein Autokäufer das Recht, eine Klage auf Kaufpreisrückzahlung beim Gericht seines Heimatortes – als dem Nutzungsort seines Autos – einzureichen.

(Bild: VBM-Archiv)

Ein Autokäufer hat das Recht eine Klage auf Kaufpreisrückzahlung beim Gericht seines Heimatortes – als dem Nutzungsort seines Autos – einzureichen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Beschluss vom 17.7.2013 (AZ: I-22 W 19/139) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) mit Kaufvertrag vom 15.10.2012 bei einem Autohändler (Beklagter) einen gebrauchten Opel Corsa zum Preis von 7.150 Euro erworben. Im Kaufvertrag war zwar vermerkt, dass der Wagen einen Unfallschaden an der Fahrerseite aufwies. Der Käufer stellte jedoch später fest, dass das Auto einen erheblichen, nicht fachgerecht behobenen Rahmenschaden aufwies und machte vor Gericht geltend, dass der Verkäufer ihn arglistig getäuscht habe.

Zur Klärung dieser Vorwürfe stellte er beim Landgericht (LG) Krefeld einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Das LG Krefeld erklärte sich jedoch für nicht zuständig. Zuständig für Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag (und damit für ein hierauf gerichtetes selbständiges Beweisverfahren) sei nämlich das Gericht am Geschäftssitz oder Wohnort des Verkäufers.

Gegen diesen Beschluss des LG Krefeld legte der Käufer Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein und verlangte, dass das OLG Düsseldorf feststellen solle, dass das LG Krefeld doch örtlich zuständig sei. Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag des Käufers statt.

Zu den Urteilsgründen

Das Oberlandesgericht konnte sich bei seiner Entscheidung darauf stützen, dass die weit überwiegende Mehrheit der Gerichte die Sache ebenfalls so sieht: „Der Erfüllungsort für den hier streitigen Kaufpreisrückzahlungsanspruch bestimmt sich mangels gesetzlicher Sonderregelung nach § 269 BGB. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift kann sich der Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ergeben, wenn eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht getroffen wurde. Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrags und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet“, heißt es in der Urteilsbegründung (vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.6.2013, AZ: 13 U 53/13).

Laut Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.11.2003 (AZ: X ARZ 91/03) kann ein Ort gemeinsamer Leistungserbringung angenommen werden, wenn die Vertragsparteien einen solchen Ort der gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Käufer wegen eines Sachmangels der Rücktrittsgrund aus dem Risikobereich des Verkäufers herrührt. Denn er hat eine mangelhafte Sache geliefert und die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht. Der Käufer müsse im Rahmen der Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB deshalb möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte (vgl. Urteil des OLG Schleswig vom 4.9.2012, AZ: 3 U 99/11). Dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspreche es daher, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Leistungsort nicht nur für die Rücknahmeverpflichtung, sondern auch für den Kaufpreisrückgewähranspruch anzusehen.

Praxis

Da heutzutage viele Käufer via Internet ausgiebig nach dem günstigsten Angebot suchen und dabei in Kauf nehmen, dass sie ihr Wunschauto am anderen Ende der Republik kaufen müssen, ist die Entscheidung durchaus von praktischer Relevanz. Das OLG Düsseldorf stärkt die Position des Käufers, indem diesem das Recht eingeräumt wird, an seinem Heimatort – als dem Nutzungsort des Fahrzeuges (oder auf juristisch: „am Belegenheitsort der Kaufsache“) – zu klagen.

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