Jahresende und Resturlaub Worauf Arbeitgeber beim Thema (Rest-)Urlaub achten sollten

Von Silvia Lulei 5 min Lesedauer

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Kurz vor dem Jahreswechsel haben manche Mitarbeiter noch Urlaubstage übrig. Klappt es nicht, sie noch im laufenden Jahr einzuplanen, müssen Arbeitgeber finanzielle Rückstellungen bilden. Das kann die Unternehmensbilanz negativ belasten. Dabei ist das Thema Urlaub schon schwierig genug für Arbeitgeber.

Wer Weihnachten unter Palmen verbringen möchte, sollte das bei seiner Urlaubsplanung schon frühzeitig berücksichtigen.(Bild:  magda ehlers - pexels.com)
Wer Weihnachten unter Palmen verbringen möchte, sollte das bei seiner Urlaubsplanung schon frühzeitig berücksichtigen.
(Bild: magda ehlers - pexels.com)

Das Kalenderjahr geht mit großen Schritten auf sein Ende zu. Das bedeutet aber auch, dass die Zahl der Tage immer geringer wird, an denen Arbeitnehmer ihren Urlaub für das laufende Kalenderjahr nehmen können. Der nahende Jahreswechsel ist also ein guter Anlass für Arbeitgeber, sich mit dem Thema (Rest-)Urlaub zu befassen und ihre Vorgehensweise zu überprüfen – gerade auch, um finanzielle Risiken für ihr Unternehmen zu vermeiden. Joachim Zobel und Aribert Panzer, beide Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Schultze & Braun, erläutern, worauf Arbeitgeber beim Thema Urlaub achten sollten.

Grundsätzlich ist es so, dass Unternehmen für jeden Urlaubstag, den ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr nicht und damit über den Jahreswechsel mitnimmt, finanzielle Rückstellungen bilden muss. „Wenn ein Arbeitnehmer mit Resturlaub kündigt oder ihm gekündigt werden muss, kann es sein, dass der Resturlaub ausgezahlt werden muss – im Fall der Fälle auch noch bis zu drei Jahre nach dem Ausscheiden. In solchen Fällen zahlt sich ein finanzielles Polster für den Arbeitgeber am Ende im wahrsten Sinne des Wortes aus“, erläutern Zobel und Panzer. „Allerdings können die Urlaubsrückstellungen die Firmenbilanz über einen langen Zeitraum negativ beeinflussen. Denn wenn sie aufgelöst werden – etwa, weil der gesamte Urlaub doch noch genommen wurde –, erhöhen sie den zu versteuernden Gewinn und damit die Steuerlast des Unternehmens.“