ZDK aktualisiert Bedingungstexte

Autor / Redakteur: Christoph Baeuchle / Christoph Baeuchle

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz führte zu Änderungen bei den Bedingungstexten. Kfz-Betriebe müssen ab Anfang Februar 2017 neue Formulare einsetzen, sonst drohen Abmahnungen.

Neue Vorgaben erfordern neue Bedingungstexte.
Neue Vorgaben erfordern neue Bedingungstexte.
(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Neue Vorgaben durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) machen eine Neuauflage der aktuellen Bedingungstexte notwendig. Dementsprechend hat die ZDK-Rechtsabteilung die Neuwagen- (NWVB) und Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen (GWVB) sowie die Kfz-Reparatur- und Teileverkaufsbedingungen überarbeitet. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) und der Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller (VDIK) haben sich den aktualisierten Bedingungstexten angeschlossen.

Unternehmer sind gemäß § 36 VSBG verpflichtet, auf ihren Webseiten sowie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher darüber zu informieren, ob sie am Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle freiwillig teilnehmen oder dazu verpflichtet sind. Haben sie sich zu einer Teilnahme verpflichtet, müssen sie die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nebst Anschrift und Webseite nennen. Eine Ausnahme gilt für kleine Betriebe: Haben sie nicht mehr als zehn Mitarbeiter, unterliegen sie nicht der Informationspflicht. Allen anderen drohen ab Anfang Februar 2017 Abmahnungen, sofern sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

Zudem hat die ZDK-Rechtsabteilung das in allen Bedingungstexten enthaltene Aufrechnungsverbot geändert. Anlass war ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2011 (Az. VII ZR 209/07), das die Aufrechnungsklausel in den AGB eines Architekten für unzulässig erklärt hatte. Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom August 2014 (Az. 12 U 2119/13) eine weite Auslegung, also auch für andere Branchen, nunmehr bestätigt. Die neuen Bedingungstexte stehen auf der ZDK-Webseite und bei Vogel Forma.

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