Zeit ist nicht schadenersatzfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Eine Unfallabwicklung benötigt Zeit, allerdings stellt dieser Aufwand keinen Vermögensschaden dar. Folglich sei eine Versicherung dafür auch nicht ersatzpflichtig, urteilte das Amtsgericht Mainz.

Zeit, die im Rahmen einer Unfallschaden-Abwicklung bzw. -Beseitung aufgewendet wird, ist laut einem Urteil des Amtsgerichts Mainz nicht ersatzfähig. Allgemein gelte der Grundsatz, dass der Geschädigte die Zeit, die er zur Abwicklung des Schadenfalls aufwendet, nicht geltend machen kann, so die Richter.

Im verhandelten Fall waren Kosten für die Bauüberwachung, den Aufwand im Rahmen des Vergabeverfahrens sowie für die Unfallaufnahme und die Rechnungsprüfung in Rechnung gestellt worden (AZ: 83 C 324/08). Sie waren im Zuge der Wiederherstellung eines Brückengeländers entstanden, das durch einen Verkehrsunfalls beschädigt worden war.

Dabei handele es sich um allgemeine Verwaltungskosten, welche nicht in Zusammenhang mit der eigentlichen Schadenbeseitigung stünden, urteilten die Richter. Diese Kosten seien nur dann ersatzfähig, wenn Sie als Verwaltungsaufwand Teil des Herstellungsaufwands wären. Dies sei hier jedoch zu verneinen. Vielmehr stellen die geltend gemachten Kosten Eigenkosten der Klägerin dar, die nicht als materieller Schadenersatz zu ersetzen sind.

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