Zeitaufwand für Dienstkleidung ist Arbeitszeit
Ordnet der Arbeitgeber Dienstkleidung an, die der Angestellte nur im Betrieb anziehen kann, ist die notwendige Umkleidezeit als zu vergütende Arbeitszeit zu werten.
Verpflichtet der Arbeitgeber seine Angestellten dazu, während des Dienstes Arbeitskleidung zu tragen, so muss er auch das Umziehen vor und nach der Arbeit vergüten. Dieses Urteil fällte das Arbeitsgericht Oberhausen (AZ. 3 Ca 1700/14), berichtet Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline.
Im vorliegenden Fall arbeitete ein Mann seit 1996 als Mechaniker in einem Betrieb. Für seine Arbeit war er verpflichtet, bei Dienstantritt Arbeitskleidung anzulegen und diese nach Dienstende wieder gegen seine normale Straßenkleidung zu wechseln. Er brauchte dafür zu Arbeitsbeginn fünf Minuten und nach Dienstschluss circa 15 Minuten. Die Zeit wurde seit jeher allerdings nicht bezahlt. Das wollte der Mann nun nicht mehr hinnehmen.
Sein Arbeitgeber wollte ihm aber die Zeit nicht anrechnen. Die Dienstkleidung im Betrieb wechseln zu können, sei lediglich ein Angebot der Firma. Angestellte hätten für diese Zeit keinen Vergütungsanspruch. Der Fall ging schließlich vor Gericht.
Das Arbeitsgericht Oberhausen gab dem Mechaniker recht. Denn das Wechseln der Dienstkleidung sei Bestandteil der geschuldeten und zu vergütenden Arbeitszeit. Zudem untersagte der Arbeitgeber seinen Angestellten, die Dienstkleidung auch im privaten Rahmen zu nutzen. Die Mitarbeiter waren damit praktisch gezwungen, sich innerhalb des Betriebs umzuziehen. „Wenn der Arbeitgeber solche Regeln aufstellt, unterliegen sie seinem Weisungsrecht und zählen somit auch zur Arbeitszeit“, erläutert Böckhaus.
Es sei dem Mechaniker nicht zuzumuten, nach Arbeitsende ölverschmiert nach Hause zu fahren, weshalb er nach Arbeitsschluss duschen müsse. Ihm stehe daher eine Zahlung in Höhe von 750 Euro zu, urteilte das Gericht.
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