Zeitwertgerechte Reparatur ausreichend

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Eine zeitwertgerechte Reparatur, die es ermöglicht, die Kosten unter der 130-Prozent-Grenze zu halten, ist trotz geringer optischer Mängel als „vollständig“ und „fachmännisch“ anzusehen.

Eine zeitwertgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen, die es ermöglicht, die Instandsetzungskosten unter der 130-Prozent-Grenze zu halten, ist trotz geringfügiger optischer Mängel, als „vollständig“ und „fachmännisch“ anzusehen. So hat das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil (Urteil vom 18.6.2014, AZ: 23 S 208/13) entschieden.

Im vorliegenden Fall ließ ein Autofahrer (Kläger) nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden durch ein Sachverständigengutachten ermitteln. Dabei erreichten die prognostizierten Reparaturkosten über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Durch einen alternativen Reparaturweg mit Gebrauchtteilen konnten die Reparaturkosten jedoch reduziert werden und lagen damit im Rahmen der 130-Prozent-Grenze. Der geschädigte Autofahrer begehrte vor Gericht die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Dagegen vertrat die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) die Ansicht, dass der Schadenersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt sei. Das Landgericht (LG) Düsseldorf entschied in seinem Berufungsurteil, dass die zeitwertgerechte Reparatur im konkreten Fall „ausreichend und angemessen“ war.

Zu den Urteilsgründen

Das Landgericht führte dazu in seiner Urteilsbegründung aus: „Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die durchgeführte Reparatur zur vollständigen und fachgerechten Instandsetzung des Klägerfahrzeugs geführt hat. Der Sachverständige stellte fest, dass es sich bei der Reparatur um eine zeitwertgerechte Beseitigung der Unfallschäden handelt. Und dies ist im Rahmen der 130-Prozent-Grenze ausreichend.“

Darüber hinaus bestehe keine Bindung des Klägers an die ursprüngliche Schadenkalkulation. Geringfügige Abweichungen der tatsächlich ausgeführten Reparatur und leichte optische Qualitätsmängel würden nicht dazu führen, dass die Reparatur insgesamt als unvollständig oder nicht fachgerecht anzusehen sei, so das Düsseldorf. Die 130-Prozent-Rechtsprechung werde dadurch nicht ausgehöhlt.

Praxis

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits in einem früheren Urteil (Urteil vom 14.12.2010: AZ: VI ZR 231/09), dass die sach- und fachgerechte Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze auch mit gebrauchten Teilen erfolgen kann. In der Instanzenrechtsprechung ist jedoch weiter umstritten, ob ein Anspruch im Rahmen der 130-Prozent-Grenze auch dann besteht, wenn im Gutachten mit Neuteilen kalkuliert wurde, später jedoch eine Reparatur mit Gebrauchtteilen durchgeführt wurde. Insofern ist es ratsam, bei Schäden an älteren Fahrzeugen vom Sachverständigen eine Alternativkalkulation mit Gebrauchtteilen erstellen zu lassen.

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