ZLW warnt vor Abmahnungen der Umwelthilfe

Autor / Redakteur: Christoph Baeuchle / Christoph Baeuchle

Die Deutsche Umwelthilfe hat Autohäuser abgemahnt, bei deren Internetangebot Angaben zu den Verbrauchsdaten fehlen. Nun rät die ZLW den Kfz-Betrieben, die eigenen Angaben zu prüfen.

Abmahnungen müssen auf ihre Richtigkeit sorgsam geprüft werden.
Abmahnungen müssen auf ihre Richtigkeit sorgsam geprüft werden.
(Archiv: Vogel Business Media)

Die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW) warnt vor Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Bei mehreren Abmahnungen hat die DUH die fehlenden Angaben zum Verbrauch bemängelt. In zwei Fällen bewarben Händler ein „Angebot der Woche“, und zwar mit Angaben zur Motorleistung, aber nicht zu den Verbrauchsdaten.

In einem anderen Fall hatte der Händler eine Tageszulassung aus dem Ausland in die von Mobile.de unterstützte Fahrzeugbörse als Gebrauchten eingestellt. In der Übersichtsliste – anders als auf der Mobile.de-Seite des Händlers – wurden die vorhandenen Verbrauchsdaten nicht eingestellt.0

ZLW-Geschäftsführer Ulrich Dilchert warnt vor voreiligen Handlungen, wenn ein Betrieb eine Abmahnung erhalten hat: „Eine Unterlassungserklärung darf man niemals ungeprüft abgeben.“ Zunächst gilt es Fehler und Vertragsstrafenforderungen sowie die Abmahnung an sich unter die Lupe zu nehmen.

Grundsätzlich sollten sich nicht nur die betroffenen Unternehmen mit dem Thema auseinandersetzen. Die ZLW rät allen Betrieben, prophylaktisch alle Internetseiten (eigene Domains, Einträge bei Adressdatenbanken, Herstellerunterseiten und Fahrzeugbörsen) nach folgenden Aspekten zu prüfen:

  • Ob für Neufahrzeuge, Tageszulassungen und Vorführwagen mit weniger als 1.000 Kilometer Laufleistung geworben wird – das ist in der Regel schon auf der Startseite der Fall. Dann darf der Hinweis (Formulierungsvorschlag siehe unten) auf den Leitfaden nicht fehlen. Er darf „nicht weniger hervorgehoben“ und muss „beim flüchtigen Lesen gut lesbar“ sein. Die ZLW empfiehlt, den Hinweis generell in den Kopf oder die ständig angezeigten Laufleisten der Internetseite einzubinden.
  • Ob spätestens in dem Augenblick, in dem ein Hinweis auf die Motorleistung eines Fahrzeugs angezeigt wird, mindestens die dazugehörigen Angaben des kombinierten Kraftstoffverbrauchs sowie die kombinierten CO2-Emissionen angegeben werden. Dies darf nicht durch ein Pop-up oder andere nicht ständig im Bild befindliche Fenster geschehen.
  • Ob in Fahrzeug-Datenbanken, die nach der Rechtsprechung einiger OLG-Gerichte Konfiguratoren nach der Pkw-EnVKV sind, spätestens auf der Detailseite sowohl die Effizienzklasse als auch die dazugehörige grafische Darstellung in Farbe angezeigt werden.
  • Ob die in Fahrzeugbörsen angebotenen Fahrzeuge entsprechend den von den Börsen vorgegebenen Kriterien als Tageszulassung/Vorführwagen/Jahreswagen und nicht nur als Gebrauchtwagen eingestellt sind. Sonst kann es gegebenenfalls zu Problemen bei einer Weiterleitung der Daten an andere (Partner-)Börsen kommen.

Die ZLW empfiehlt für den Hinweis auf den Leitfaden folgende Formulierung:

„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen’ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei [Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist...], unentgeltlich erhältlich ist.“

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