Zu geringe Motorleistung ist unzumutbarer Sachmangel
Auch ein Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deckt nachträgliche Änderungen der Hauptleistung bzw. gesondert vertraglich vereinbarte Merkmale der Kaufsache nicht immer ab.
Auch ein Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deckt nachträgliche Änderungen der Hauptleistung bzw. gesondert vertraglich vereinbarte Merkmale der Kaufsache nicht immer ab. Dies hat das Kammergericht (KG) Berlin als Berufungsinstanz in einem jetzt vorgelegten Urteil vom 27. Oktober 2011 bestätigt (AZ: 23 U 15/11).
Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin (Klägerin) bei einem Autohändler (Beklagter) im Jahr 2009 ein Fahrzeug des Modelljahres 2010 bestellt. Der Händler wies seine Kundin darauf hin, dass das 2010er-Modell gegenüber dem Vorjahresmodell nur Änderungen hinsichtlich der Scheinwerfer aufwies. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Kundin das Modell 2010 mit 1,4 Liter Hubraum und einer Leistung von 109 PS bestellte.
Tatsächlich aber wies das neue Modell deutlich mehr Änderungen gegenüber dem Vorgängermodell auf. Unter anderem verfügte es nur über eine Motorleistung von 90 PS. Der Händler übergab seiner Kundin das Fahrzeug, die daraufhin den Kaufpreis bezahlte und zusätzlich Winterreifen für das Auto erwarb. Als die Kundin in der Zulassungsbescheinigung feststellte, dass die Motorleistung nur 90 PS betrug, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug und die Winterreifen.
Das Landgericht (LG) Berlin verurteilte den beklagten Händler in der Vorinstanz zur Zahlung der klageweise geltend gemachten Kaufpreise (Fahrzeug und Winterreifen) Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs und Herausgabe der Winterreifen. Das Kammergericht (KG) Berlin wies die Berufung der Beklagten ab.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Das Kammergericht Berlin teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die Klägerin wirksam von den Kaufverträgen zurückgetreten ist, so dass die Beklagte die Kaufpreiszahlungen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges und der Winterreifen zurückzuzahlen hat. Da die Klägerin zunächst das Fahrzeug – wenn auch irrtümlich – als Erfüllung angenommen hat, wird der originäre Erfüllungsanspruch durch das Sachmängelrecht verdrängt.
Nach Auffassung des KG Berlin handelt es sich bei der geringeren Motorleistung um einen Sachmangel. Zwar hatte sich die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, die Kaufsache auch mit gewissen Änderungen liefern zu können, dies aber – entsprechend den Anforderungen des BGB – nur soweit, als diese Änderungen dem Käufer zumutbar sind. Die Unzumutbarkeit der geringeren Motorleistung ergab sich hier jedoch bereits daraus, dass es der Klägerin auf die Motorleistung ausweislich der Bestellung ausdrücklich ankam.
Gleiches ergibt sich auch aus § 308 Nr. 4 BGB hinsichtlich der Wirksamkeit dieser AGB-Regelung. Der Änderungsvorbehalt der Beklagten betrifft die Hauptleistung und ist somit für den Käufer besonders nachteilig. Das KG Berlin kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die geringere Motorleistung das Äquivalenzverhältnis der Parteien zu Lasten der Klägerin stört und dass eine solche Änderung der Klägerin nicht zumutbar ist.“
Die Klägerin konnte letztlich wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne Nacherfüllung verlangen zu müssen, da eine solche nicht möglich war. Mangels Kaufmannseigenschaft der Klägerin war ihr der Rücktritt auch nicht im Nachhinein verschlossen, da sie insoweit keine Untersuchungs- oder Rügepflicht traf. Die Aufwendungen für die Winterreifen konnte sie infolge des Rücktritts als vergebliche Aufwendungen gemäß den §§ 434 Abs. 3, 437 Nr. 3, 284 BGB zurückverlangen.
Praxis
Für die Praxis bedeutet dies, dass darauf zu achten ist, dass nachträgliche Änderungen der Hauptleistung bzw. gesondert vertraglich vereinbarte Merkmale der Kaufsache nicht immer von einem Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckt werden. Es empfiehlt sich daher, möglichst frühzeitig mit dem Käufer über solche Änderungen eine Übereinkunft zu erlangen.
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