BGH zu E-Mails Zu Geschäftszeiten versendete Post gilt als zugestellt

Von Doris S. Pfaff

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Wenn Kfz-Betriebe per Mail Angebote oder Rechnungen zu den üblichen Geschäftszeiten verschickt, gilt sie als zugegangen – selbst wenn sie nicht gelesen wurde. So das Fazit der ZDK-Rechtsabteilung zu einem BGH-Urteil.

Wann gelten E-Mails im Geschäftsverkehr als gelesen bzw. kann davon ausgegangen werden, dass sie zur Kenntnis genommen werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH. Wenn Geschäftspartner per Mails Angebote verschicken, sind diese gültig. Sie einfach zurückzuziehen, geht nicht.(Bild:  gemeinfrei /  Pixabay)
Wann gelten E-Mails im Geschäftsverkehr als gelesen bzw. kann davon ausgegangen werden, dass sie zur Kenntnis genommen werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH. Wenn Geschäftspartner per Mails Angebote verschicken, sind diese gültig. Sie einfach zurückzuziehen, geht nicht.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay)

Inzwischen verschicken Kfz-Betriebe die meisten ihrer geschäftlichen Unterlagen elektronisch. Bei Angeboten stellt sich mitunter die Frage: Ab welchem Zeitpunkt kann angenommen werden, dass der Geschäftspartner sie gelesen hat? Und damit: Ab wann werden die Inhalte wirksam? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt (Az. VII ZR 895/21). Auch wenn der verhandelte Sachverhalt branchenfremd sei, sei das BGH-Urteil für Kfz-Betriebe relevant, so die ZDK-Juristin Marion Nikolic.

Zum Sachverhalt: Gegenstand des Streites war ein Werkvertrag, den zwei Unternehmer miteinander geschlossen hatten. Ein Geschäftspartner hatte per Mail auf die noch offenen Nachtragspositionen in der Schlussrechnung hingewiesen.

Der Empfänger erklärte sich per Mail dazu bereit, die geforderte Summe zu zahlen, unter dem Vorbehalt, dass damit die Angelegenheit erledigt sei. Das bestätigte schließlich der Geschäftspartner, der die Rechnung gestellt hatte, per Mail. Allerdings teilte er knapp 40 Minuten später per Mail mit, dass eine abschließende Prüfung über die Höhe der Forderungen noch nicht erfolgt sei und er deshalb nicht bestätigen könne, ob weitere Forderungen folgen könnten.

Als drei Tage später der Unternehmer eine nach oben korrigierte Abschlussrechnung erhielt, überwies er nur den ursprünglich geforderten Betrag. Seine Begründung: Schließlich habe ihm der Geschäftspartner zunächst per Mail zugesichert, dass nach Zahlung der ersten Schlussabrechnung die Angelegenheit erledigt sei.

Der Geschäftspartner hingegen bestand auf der Zahlung des Differenzbetrags. Er argumentierte damit, dass er seine Mail mit Zusage auf Verzicht weiterer Forderung schließlich zurückgezogen habe.

Entscheidung des BGH: Verschickte Angebote sind bindend

Das sah der BGH anders. Denn mit der Zahlung der ersten Schlussabrechnung sei ein Vergleich zwischen den beiden Parteien zustande gekommen. Damit seien weitere Forderungen des Unternehmers, der die Rechnung gestellt hatte, erloschen.

Als Begründung führte der BGH die Mail des Geschäftsmannes an den Unternehmer an, in der er bestätigt hatte, dass bei Zahlung der Forderungen der ersten Schlussabrechnung die Sache erledigt sei. Diese Mail sei wirksam und enthalte ein Angebot, das nicht einfach widerrufen werden könne. Schließlich sei die Geschäftsmail dem Empfänger innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zugestellt worden und damit gültig. Es reiche aus, wenn sie für den Empfänger abrufbereit auf dessen Mailserver zur Verfügung stehe. Sie müsse noch nicht einmal gelesen werden.

Fazit der ZDK-Rechtsabteilung: Geht bei einem Unternehmer innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dessen Mailserver eine abrufbereite E-Mail von einem anderen Unternehmer ein, ist sie ihm zu diesem Zeitpunkt zugegangen. Handelt es sich bei der E-Mail um ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages, kann der Absender sie wirksam erst dann widerrufen, wenn der Empfänger das Angebot entweder nicht innerhalb der gesetzten Frist angenommen hat, oder innerhalb des Zeitraums, in dem der Absender eine Antwort regelmäßig erwarten darf.

Nicht entschieden hat der BGH die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine per E-Mail versandte Willenserklärung als zugegangen gilt, wenn es sich bei dem Absender oder Empfänger um einen Verbraucher handelt.

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