Zum Anspruch auf Mehrwertsteuer bei Reparaturschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, der Geschädigte sich aber trotzdem unter Anfall von Mehrwertsteuer ein Ersatzfahrzeug anschafft, kann er den Ersatz der Steuer bis zur Höhe der in den Reparaturkosten enthaltenen Mehrwertsteuer verlangen.

Wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, der Geschädigte sich aber trotzdem unter Anfall von Mehrwertsteuer ein Ersatzfahrzeug anschafft, kann er den Ersatz der Mehrwertsteuer bis zur Höhe der in den Reparaturkosten enthaltenen Mehrwertsteuer verlangen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg hervor (Urteil vom 24.02.2011, AZ: 23 S 129/10).

Zur Erläuterung: Das deutsche Schadenersatzrecht wurde zum 1. August 2002 reformiert. Unter anderem wurde die zentrale Vorschrift des § 249 BGB dahingehend ergänzt, dass Mehrwertsteuer nur noch dann erstattet werden soll „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“. Die Auslegung dieser auf den ersten Anschein einfachen und eindeutigen Regelung hat seitdem Unmengen von Papier erzeugt. Problematisch ist vor allem das Nebeneinander der zwei Möglichkeiten des Schadenersatzes in Form von Reparatur oder Ersatzbeschaffung mit dem jeweiligen Anfall von Mehrwertsteuer.

Der hier vom LG Aschaffenburg entschiedene Fall sah folgendermaßen aus: Der Geschädigte hat laut Gutachten bei einem relativ neuen und hochwertigen Wagen einen Schaden von gut 10.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer von 2.000 Euro erlitten. Diese Reparaturkosten bleiben weit unter dem Wiederbeschaffungswert, es liegt ein eindeutiger Reparaturschaden vor. Der Geschädigte entschließt sich trotz des eindeutigen Reparaturschaden gegen eine Reparatur, verkauft den Wagen unrepariert und kauft sich ein neues Auto für über 30.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer von gut 6.000 Euro. Nun verlangt er von der gegnerischen Versicherung die Reparaturkosten für das verkaufte Auto nicht nur netto, sondern brutto. Begründung: Mehrwertsteuer sei „tatsächlich angefallen“ – zwar nicht bei einer Reparatur, aber im Rahmen der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges.

Auf Seite 2: Aus der Urteilsbegründung

(ID:385875)