Zum Integritätsinteresse im Rahmen der 130-Prozent-Regelung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das im Rahmen der 130-Prozent-Regelung erforderliche Integritätsinteresse ist auch dann gewahrt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug an einen Dritten verleiht.

Das im Rahmen der 130-Prozent-Regelung erforderliche Integritätsinteresse ist auch dann gewahrt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug an einen Dritten verleiht. Dies gilt selbst dann, wenn der Erleiher das Fahrzeug vorübergehend auf sich zulässt und versichert. Das hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden (Urteil vom 22. März 2011, AZ: 41 C 6848/10).

Die Klägerin hatte vorliegend ihr Fahrzeug im Rahmen der 130-Prozent-Regelung reparieren lassen. Die Reparaturkosten lagen unstreitig zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Ausweislich der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.05.2006, AZ: VI ZR 192/05) darf der Geschädigte die Reparaturkosten nur dann ersetzt verlangen, wenn die vom Sachverständigen geschätzten fiktiven Reparaturkosten zwischen diesen Werten liegen und wenn er das Kfz mindestens sechs Monate weiter nutzt.

Streitig war zwischen den Parteien, ob die Klägerin das erforderliche Integritätsinteresse nachweisen konnte, da sie das Fahrzeug nach dem Unfall an mehrere Personen verliehen hat. Das Gericht sah in dem Verleih jedoch keine Aufgabe der Eigentums- und Herrschaftsposition der Klägerin über ihr Fahrzeug. Das Integritätsinteresse konnte daher auch während der Dauer der jeweiligen Leihe fortbestehen.

Vorliegend war das Fahrzeug die ersten zwei Monate nach dem Unfall auf die Klägerin zugelassen, danach wurde es auf einen Leiher zugelassen, im Anschluss daran weitere vier Monate wieder auf die Klägerin zugelassen. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts das Fahrzeug somit summenmäßig sechs Monate weiter genutzt, wenn auch unterbrochen. Das Integritätsinteresse hat sich hierin ausreichend niedergeschlagen.

Das Gericht führte hierzu weiter aus, dass eine Verleihung dem Integritätsinteresse nicht per se entgegenstehen könne, da – anders als beim Verkauf – ein Rückerhalt vorgesehen ist. Im Ergebnis wurde das erforderliche Integritätsinteresse bejaht, der Klage daher vollumfänglich stattgeben.

Aus der Urteilsbegründung:

… Die Klägerin konnte nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ihr Integritätsinteresse geltend machen im Rahmen der 130-Prozent-Regelung.

Allein streitiger Punkt war, ob die Klägerin noch ihr Integritätsinteresse geltend machen konnte. Die Reparaturkosten lagen unstreitig zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Diesbezüglich hat der BGH in gefestigter Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 23.05.2006, Aktenzeichen VI ZR 192/05, wie die Beklagtenseite richtig anführt, entschieden, dass wenn die vom Sachverständigen geschätzten fiktiven Reparaturkosten zwischen diesen Werten liegen, der Geschädigte die Reparaturkosten nur dann ersetzt verlangen kann, wenn er das Kfz mindestens 6 Monate weiter nutzt. Denn dem Geschädigten wird nur dann dieser Betrag zugestanden, wenn er sein Integritätsinteresse geltend macht und die Verwirklichung dieses Interesses auch stattfindet. Streitig war nun zwischen den Parteien, ob dieses Integritätsinteresse noch gewahrt wurde, da die Klägerin das Kfz nach dem Unfalltag vom 09.06.2009 am 10.08.2009 an einen Herrn [X] abgab. Das Fahrzeug wurde am 17.09.2009 auf einen Herrn [Y] umgemeldet. Die Beklagtenseite hat dementsprechend vorgetragen, dass das Eigentum auch entsprechend übertragen wurde. Das letzteres nicht der Fall war, hat die Klägerseite ausreichend mit der Vorlage des Fahrzeugbriefs, der Zulassungsbescheinigung Teil 2, Bl. 39 d. A. nachgewiesen. Feststeht allerdings und nur, dass die Klägerin für erhebliche Zeiträume das Fahrzeug aus der Hand gegeben hat, und es auch auf andere Personen zugelassen wurde. Wie das Gericht schon in seinem Vergleichsvorschlag vom 07.02.2011, Bl. 36 d. A., angemerkt hat, sieht es ein Verleihen nicht als Aufgeben der Eigentums- und Herrschaftsposition. Daher kann ein Integritätsinteresse am Fahrzeug fortbestehen. Hier ist eine Gesamtwertung vorzunehmen. Die Klägerin hat das Fahrzeug etwa 6 Monate weiter benutzt. Sie hatte es zunächst nach dem Unfall auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite jedenfalls 2 Monate noch sich zugelassen. Sie hat es dann wiederum, nachdem sie es den beiden Personen hintereinander überlassen hatte, nochmals 4 Monate auf sich zugelassen gehabt - dies auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite; nämlich vom 15.02.2010 bis 04.06.2010. Somit ist bereits summenmäßig ein Zeitraum von 6 Monaten erreicht, wenn auch unterbrochen. Damit hat sich das Integritätsinteresse ausreichend niedergeschlagen.

Doch selbst eine Verleihung würde dem Integritätsinteresse nicht per se entgegenstehen, da dann anders als beim Verkauf ein Rückerhalt vorgesehen ist. Die Verleihung selber realisiert also nicht wie ein Verkauf das Äquivalenzinteresse, das vom Integritätsinteresse abzugrenzen ist, das Integritätsinteresse bleibt bei einer Verleihung erhalten. Dass - was möglicherweise bei einer Vermietung angenommen werden könnte - das Äquivalenzinteresse auch bei einer zeitweiligen Überlassung angenommen wurde, kann offen bleiben, da eine Vermietung nicht anzunehmen war. …

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