Zum Sachmangelausschluss im Gebrauchtwagenhandel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Verkauft ein Händler ein Auto für eine Privatperson, muss er dies klar kennzeichnen. Ansonsten kann ihm der Vorgang als Verbrauchsgüterkauf ausgelegt werden.

(Foto: Achter / »kfz-betrieb«)

Ein Autohändler, der über Mobile.de einen Gebrauchtwagen verkauft hatte, musste seinem Kunden die Kosten für die Reparatur eines kurz nach dem Kauf aufgetretenen Mangels erstatten. Das Amtsgericht (AG) Weißenburg wertete den entsprechenden Vertragsabschluss in einem Urteil vom 2. Juni 2016 (Az.: 2 C 105/16) als Verbrauchsgüterkauf, wodurch ein vollständiger Ausschluss von der Haftung der Sachmangelansprüche für den Händler nicht möglich war. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger hatte über den Online-Marktplatz einen gebrauchten Opel gekauft. Dort hatte beklagter Händler das Auto als unfallfrei und scheckheftgepflegt angeboten. Auf dieses Angebot hin nahm der Kläger mit dem Verkäufer Kontakt auf und kaufte das Auto schließlich, nachdem er es besichtigt hatte.

Nachdem der Käufer das Fahrzeug allerdings am 15. April 2015 übernommen hatte, stellte die Ehefrau des Klägers am 20. April 2015 bei der Fahrt zur Arbeit fest, dass an dem PKW die Motorkontrollladelampe anging. Eine Werkstatt in der Nähe stellte die Diagnose „Steuergerät defekt“. Der beklagte Autohändler lehnte die Nachbesserung dieses ansonsten unstreitigen Mangels ab und berief sich unter anderem darauf, dass nicht er, sondern eine Privatperson das Auto verkauft hatte.

Im Kaufvertrag seien die Sachmangelansprüche wirksam ausgeschlossen worden. Außerdem habe er den Kläger auf elektronische Probleme hingewiesen. Der Kläger ließ das defekte Steuergerät reparieren und verlangte vor dem Amtsgericht Weißenburg die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 984,46 Euro. Die Klage war weitaus überwiegend erfolgreich.

Die Aussage des Gerichts

Da im Kaufvertrag Sachmangelansprüche zwischen Käufer und Verkäufer ausgeschlossen worden waren, kam es im Rechtstreit wesentlich darauf an, ob es sich nunmehr um einen Verbrauchsgüterkauf oder um ein Privatgeschäft handelte. Das Amtsgericht ging von ersterem aus.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist ein vollständiger Ausschluss von der Haftung für Sachmangelansprüche allerdings nicht möglich. Zur Frage des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs führte das Amtsgericht aus:
„Das Gericht ist entgegen der Behauptung des Beklagten, er sei nicht Verkäufer des streitbefangenen Fahrzeuges gewesen, er habe dieses lediglich für eine Privatperson zum Verkauf angeboten und installiert, davon überzeugt, dass der Beklagte selbst der Verkäufer des Fahrzeuges war und damit auch passivlegitimiert ist. Es steht insoweit außer Streit, dass in der Internetannonce als Kontaktadressen diejenige des Beklagten angegeben waren. Damit wird suggeriert, dass es sich hier um einen gewerblichen Autoverkäufer handelt, der Verkauf also durch einen professionellen Kfz-Händler vorgenommen wird.“

Das Gericht verwies auch darauf, dass die Internetannonce ausschließlich den Beklagten als Verkäufer benannte und dass der Kläger aufgrund dieser Internetannonce auch Kontakt zum Beklagten aufnahm. Auch aus dem schriftlichen Kaufvertrag habe sich nicht entnehmen lassen, wer letztlich Verkäufer des Fahrzeuges sein sollte. Das Feld für die Verkäuferdaten wurde frei gelassen.

Vor diesem Hintergrund ging das Amtsgericht von einem Verbrauchsgüterkauf aus. Da das Fahrzeug zweifellos mangelhaft war und der Beklagte die Nachbesserung verweigerte, sprach das Amtsgericht die dem Kläger entstandenen Kosten der Nachbesserung weitaus überwiegend zu.

Das Urteil in der Praxis

Es ist nachvollziehbar, dass gewerbliche Kfz-Händler versuchen, die strenge Sachmangelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf zu umgehen. Je nach Alter des veräußerten Gebrauchtwagens kann das Haftungsrisiko für Mängel schnell unüberschaubar werden. Wenn ein Händler für eine Privatperson verkauft, also den Kauf lediglich vermittelt, muss hierauf explizit und deutlich hingewiesen werden. Ansonsten kann es dem Händler passieren, dass das Gericht die vertragliche Vereinbarung als Umgehung des Ausschlussverbots von Sachmängeln beim Verbrauchsgüterkauf wertet.

Wer Verkäufer der Privatperson war, bestimmt sich stets aus dessen Sicht. Zweifel gehen hier zu Lasten des Verkäufers. In der Praxis sollte also ein klarer Hinweis auf die Person des Verkäufers erfolgen um derartige Probleme zu vermeiden.

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