Zur Abgrenzung von Unfallereignis und Betriebsschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Landgericht Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung Kriterien für die Abgrenzung eines Unfalls von einem Betriebsschaden festgelegt.

Die Abgrenzung zwischen einem Unfall- und einem Betriebsschaden nach den AKB sind für den juristischen Laien nicht ohne Weiteres zu erkennen beziehungsweise nachzuvollziehen. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 20.8.2013, AZ: 9 O 95/12) zeigt, dass einerseits erheblicher Argumentationsspielraum besteht und stets der konkrete Einzelfall zu untersuchen und zu bewerten ist, da – wie im Beispiel – ein geplatzter Reifen je nach konkreter Ursache unterschiedlich bewertet werden kann. Insoweit ist grundsätzlich anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Kaskoversicherung die Regulierung wegen Betriebsschadens ablehnt.

Im vorliegenden Fall setzte sich das LG Karlsruhe in der Entscheidung mit der Abgrenzung des Unfallbegriffs und des Betriebsschadens auseinander, die für die Frage des Eintritts der Kaskoversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kaskoschäden (AKB) relevant ist.

So sind Unfälle des Fahrzeugs – also ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis – vom Versicherungsschutz umfasst. Grundsätzlich nicht umfasst sind dagegen Betriebsschäden, die unter anderem als Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug von außen definiert werden.

Aussage des Gerichts

Das LG Karlsruhe folgte für die Urteilsfindung nicht der weiteren Auslegung des Betriebsschadens dahingehend, dass letztlich jeder Unfall als Betriebsvorgang qualifiziert werden könnte und somit der Versicherungsschutz leer liefe. Vielmehr legt es den Betriebsschaden eng aus und kommt zu folgenden Kriterien:

  • „Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.1968 (NJW 1969, 96) handelt es sich bei Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden, wenn sie aus solchen Risiken entstehen, denen das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.“
  • „Ferner wurde mehrfach entschieden, dass es sich nicht um einen Betriebsschaden handelt, wenn ein allmähliches Geschehen vorliegt, dessen Folgen jedoch für den Versicherungsnehmer unerwartet waren; der Schaden muss also nicht plötzlich entstanden sein (vgl. Knappmann, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.).“
  • Schäden aufgrund von Fehlern des Versicherungsnehmers und Schäden aufgrund von Abnutzungsverschleiß
  • Schäden, „(1) die allein innerbetriebliche Ursachen und Auswirkungen haben, oder (2) die auf einem Ereignis beruhen, mit dessen Eintritt vom Fahrer gerechnet werden muss, und die deshalb in die Betriebskostenrechnung aufgenommen werden müssen, oder (3) die auf einem Ereignis beruhen, dessen Eintritt von einem Fahrzeug bauartbedingt schadlos überstanden werden muss.“

Für den zu entscheidenden Fall kam das LG Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass der Reifenplatzer zwar durch die Vorschäden am Reifen begünstigt, aber nicht verursacht wurde. Der Fahrer musste nicht mit den größeren Teilen, die auf der Straße lagen, rechnen. Diese arbeiteten sich in die Reifeninnenseite und waren für den Schaden verantwortlich. Das LG Karlsruhe kam daher zu einem erstattungspflichtigen Kaskoschaden.

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