Zur Beweislast bei verschwiegenem Vorschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Möchte ein Gebrauchtwagenkäufer wegen angeblich verschwiegener Vorschäden vom Kaufvertrag zurücktreten, trägt er die Beweislast, wenn der Vertrag den pauschalen Hinweis „Vorschäden“ enthält.

Möchte der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs wegen angeblich verschwiegener Vorschäden vom Kaufvertrag zurücktreten und enthält der Kaufvertrag den pauschalen Hinweis „Vorschäden“, liegt die Beweislast beim Käufer, dass dieser Hinweis die nunmehr zum Rücktrittsbegehren führenden Mängel gerade nicht umfasst. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mängel offensichtlich erkennbar sind, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Hannover hervorgeht (Urteil vom 27.3.2014, AZ: 563 C 10074/13). Es ist ratsam, die Vorschäden im Kaufvertrag genau zu bezeichnen.

Zum Hintergrund: Vor dem AG Hannover stritten sich die Parteien um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag von der Beklagten einen VW Golf zum Kaufpreis von 4.000 Euro wobei im Kaufvertrag folgender Vermerk enthalten war: „Vorschaden vorhanden. Pkw zog bei der Probefahrt nach rechts; dies wird behoben. Stoßdämpfer + Domlager defekt.“

Tatsächlich hatte das streitgegenständliche Fahrzeug zwei verschiedene Scheinwerfer, darüber hinaus war der rechte Kotflügel verbogen und nachlackiert worden. Des Weiteren hatte das Fahrzeug einen neuen Stoßdämpfer erhalten, ebenfalls waren die Motorhaube, die Schlossaufnahme der Motorhaube, das Armaturenbrett und die Sicherheitsgurte ausgetauscht worden, was sich beim genauen Hinsehen jedoch erkennen ließ. Auch der verbogene Träger des Kotflügels, der nachgearbeitet und nachlackiert wurde, war deutlich erkennbar.

Die Klägerin war der Ansicht, mit dem im Kaufvertrag erwähnten Vorschaden sei lediglich eine angebrochene Zierblende des Kühlergrills gemeint gewesen. Auf diesen hätte der Verkäufer sie hingewiesen.

Die von der Klägerin geforderte Mängelbeseitigung lehnte die Beklagte ab, sodass die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.

Aussage des Gerichts

Das AG Hannover kommt zu dem Ergebnis, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund eines verschwiegenen Vorschadens dann nicht möglich ist, wenn im Kaufvertrag „Vorschaden vorhanden“ vermerkt ist und sich dieser Vermerk nicht ausschließlich auf ein defektes Fahrzeugteil bezieht.

Der Schaden am Fahrzeug war deutlich erkennbar, sodass das AG Hannover davon ausging, dass sich der Eintrag „Vorschaden vorhanden“ nicht nur auf den defekten Kühlergrill bezogen habe. Da im Kaufvertrag der Vermerk „Vorschaden vorhanden“ enthalten war, müsse der Käufer auch beweisen, dass sich der Vermerk nicht auf einen von ihm behaupteten – zum Rücktritt berechtigenden – Mangel bezieht, so das AG Hannover.

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