Zur Erstattung der Umsatzsteuer nach Totalschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Darf ein Unfallgeschädigter die Umsatzsteuer, die auf die Wiederbeschaffung entfällt, vom Schädiger verlangen? Dazu hat das Amtsgericht Gießen ein Urteil gesprochen.

(gemeinfrei / CC0 )

Erwirbt ein Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der unterhalb des ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes liegt, kann er die darauf entfallende Umsatzsteuer vom Schädiger zurückverlangen. So entschied das Amtsgericht (AG) Gießen in einem Urteil vom 21. April 2015 (AZ: 41 C 11/15).

In dem verhandelten Fall stritten sich die Parteien um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte einen Tag nach dem Unfall einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt. Der Sachverständige konnte das Fahrzeug aufgrund des Wochenendes erst am darauf folgenden Montag besichtigen.

Aus dem Gutachten ergab sich ein differenzbesteuerter Wiederbeschaffungsaufwand von 30.300 Euro brutto. In der Folge erwarb der Kläger ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug zu einem Kaufpreis von 26.499 Euro brutto. Für den erlittenen Nutzungsausfalls zwischen Unfall und Neuzulassung – insgesamt 26 Tage – berücksichtigte die Beklagte nur 22 Tage.

Der Kläger begehrte daher die Zahlung der vom Wiederbeschaffungsaufwand durch die Beklagte abgezogenen Umsatzsteuer und den restlichen Nutzungsausfall für 4 Tage.

So urteilte das Gericht

Das Amtsgericht Gießen entschied, dass der Kläger die vom Wiederbeschaffungsaufwand abgezogene Umsatzsteuer ersetzt verlangen kann, da diese nach erfolgter Ersatzbeschaffung auch tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2). Die für das regelbesteuerte Ersatzfahrzeug entrichtete Umsatzsteuer übersteigt diesen Betrag um ein Vielfaches.

Dem steht die auf fiktiver Grundlage durchgeführte Schadensberechnung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Es liegt keine unzulässige Vermengung mit einer konkreten Schadensregulierung vor, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der unterhalb des für das beschädigte Fahrzeug ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes liegt und die darauf entfallende Umsatzsteuer ersetzt verlangt.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes: Die Umsatzsteuer ist dann zu entrichten, wenn und soweit sie tatsächlich fließt. Es kommt also allein darauf an, ob der aufgewendete Betrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich war. Aufgrund der Dispositionsfreiheit steht es dem Geschädigten frei, anstelle des beschädigten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.

Dieses muss weder gleichwertig noch teurer sein. In der Gesetzesbegründung steht, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer haben soll, wenn er beispielsweise die auf fiktiver Basis abgerechnete Reparatur in Eigenleistung vornimmt und für die hierzu benötigten Ersatzteile Mehrwertsteuer zahlt (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 24). Eine Bereicherung des Geschädigten ist deswegen nicht zu befürchten, weil der Erstattungsanspruch auf die fiktiv ermittelten Bruttokosten begrenzt ist.

Auch den Nutzungsausfall musste die Beklagte für den vollen Zeitraum von 26 Tagen erstatten. Die Auftragserteilung am Tag nach einem Unfall ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, insbesondere da sich der Unfall um 17 Uhr, also am späten Nachmittag ereignet hatte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen der Auftragserteilung und der Besichtigung zusätzlich ein Wochenende liegt, stellt dies keine unvertretbare Verzögerung der Schadensbeseitigung dar.

Das Urteil in der Praxis

Das AG Gießen stellt klar, dass keine unzulässige Vermengung mit einer konkreten Schadensregulierung vorliegt, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der unterhalb des für das beschädigte Fahrzeug ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes liegt und die hierauf entfallende Umsatzsteuer ersetzt verlangt (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 12.04.2013, AZ: 306 S 103/12; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.05.2010, AZ: 13 S 5/10; LG Kiel, Urteil vom 19.07.2013, AZ: O 60/12).

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