Zur Erstattung von Verbringungskosten

Von autorechtaktuell.de

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Das Amtsgericht Hechingen ist der Ansicht, dass bei fiktiver Abrechnung Verbringungskosten geltend gemacht werden können, wenn sie ortsüblich sind oder tatsächlich angefallen wären.

EU-Klimavorgaben führen zu steigenden Kosten für die Hersteller.(Foto:  Archiv)
EU-Klimavorgaben führen zu steigenden Kosten für die Hersteller.
(Foto: Archiv)

Das Amtsgericht Hechingen ist der Ansicht, dass bei fiktiver Abrechnung Verbringungskosten geltend gemacht werden können, wenn sie in der Werkstatt tatsächlich angefallen wären, in die der Geschädigte das Fahrzeug verbracht hätte (Urteil vom 10. November 2011, AZ: 2 C 295/11). Das gleiche gilt, wenn verunfallte Fahrzeuge in der Region üblicherweise für die Lackierung in eine Spezialwerkstatt verbracht werden.

Die Frage, ob Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sind, ist in der Rechtsprechung allerdings umstritten. Es wird teilweise abgelehnt, da diese Kosten bei Reparaturdurchführung nicht zwingend konkret anfallen. Ein anderer Teil der Rechtsprechung geht jedoch von einer grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit aus. In diesem Zusammenhang wird einschränkend gefordert, dass in der Werkstatt, in die ein Fahrzeug verbracht werden soll, nicht sämtliche Arbeiten erledigt werden können oder beispielsweise in einer Region üblicherweise in Spezialwerkstätten lackiert wird.

„… (vgl. AG Delmenhorst BeckRS 2009, 13941; AG Achim 10 C 869/97; AG Verden 2 C 657/00 (II); siehe auch OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 12379 insoweit in SP 2008, 387 nicht abgedruckt; KG BeckRS 2008, 8516 = KGReport Berlin 2008, 610 m.w.N.). Wieder ein anderer Teil geht ohne Einschränkung davon aus, dass Verbringungskosten erstattungsfähig sind (vgl. z.B. AG Bersenbrück BeckRS 2008, 08674; AG Leverkusen 20 C 258/94). …“

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es genügt, wenn der Geschädigte nachweist, dass in der Werkstatt, in welcher er das Auto verbracht hätte, Verbringungskosten angefallen wären oder wenn in der streitgegenständlichen Region typischerweise verunfallte Fahrzeuge für die Lackierung in eine Spezialwerkstatt verbracht werden.

Das Urteil in der Praxis

Da die Gerichte zu der vorliegenden Problematik unterschiedliche Maßstäbe anlegen, empfiehlt sich die Prüfung der örtlichen Rechtsprechung. Sofern Verbringungskosten ortsüblich jedenfalls tatsächlich überwiegend anfallen, wird sich die örtliche Rechtsprechung hierüber kaum hinwegsetzen können.

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