Zur Erstattungsfähigkeit gutachterlicher Stellungnahmen
Ist ein Spezialgutachten erstattungsfähig, auch wenn der Sachverständige zuvor in entsprechendem Fall noch kein Gutachten erstellt hat und es keine Kostenvereinbarung gegeben hat? Darüber entschied das Amtsgericht Warendorf.

Die Kosten für die Stellungnahme eines Gutachters sind in bestimmten Fällen auch dann erstattungsfähig, wenn es zuvor keine ausdrückliche Kostenvereinbarung gegeben hat. So entschied das Amtsgericht (AG) Warendorf in einem Urteil vom 28. Januar 2016 (AZ: 5 C 732/15).
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme in Höhe von 266,56 Euro. Der Kläger hatte diese im Rahmen eines vorhergehenden Rechtsstreits bei dem Sachverständigen in Auftrag gegeben. Der Sachverständige hatte zuvor aber kein Schadengutachten erstellt.
So urteilte das Gericht
Das AG Warendorf führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die vom Sachverständigen auftragsgemäß gefertigte Stellungnahme sich mit den technischen Ausführungen der in dem vorhergehenden Rechtsstreit relevanten Klageerwiderung auseinandersetzte und daher als erforderlich und erstattungsfähig anzusehen ist.
Mangels einer Vereinbarung über die Höhe der geschuldeten Vergütung ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die Höhe der üblichen Vergütung unterliegt der richterlichen Schätzung. Der von der Klägerseite geforderte Stundensatz von 140 Euro pro Stunde überschreitet die übliche Vergütung nicht. Das Gericht schätzt den üblichen Stundensatz für die Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zu Schäden an einem Sonderfahrzeug auf 150 bis 200 Euro pro Stunde.
Da vorliegend ein Zeitaufwand von 90 Minuten geltend gemacht wurde, bewegt sich der berechnete Stundensatz noch darunter. Der Zeitaufwand erscheint auch angemessen, vor dem Hintergrund dass der Sachverständige zunächst den Inhalt der Klageerwiderungsschrift erfassen musste, um sodann im Rahmen seiner Stellungnahme die aufgeworfenen Fragen und Einwände zu berücksichtigen hatte.
Das Urteil in der Praxis
Das AG Warendorf orientiert sich im Rahmen der richterlichen Schätzung an dem durchschnittlichen Stundensatz für Spezialgutachten, der nach der BVSK-Honorarbefragung 2015 zwischen 150 und 200 Euro anzusetzen ist.
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