Zur Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Müssen Unfallgeschädigte nach dem günstigsten Abschleppunternehmen suchen, wenn sie die Kosten dafür vom Schädiger erstattet bekommen wollen? Das Amtsgericht Speyer sprach dazu ein Urteil.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Geschädigte müssen sich nur dann nach einem günstigeren Anbieter umsehen, wenn ein ausgewähltes Abschleppunternehmen für ihn erkennbar überhöhte Preise verlangt. So entschied das Amtsgericht (AG) Speyer am 26. August 2016 (AZ: 31 C 191/16).

Die Parteien stritten vor Gericht um restliche Abschleppkosten in Höhe von 35,34 Euro aus abgetretenem Recht. Die Beklagte hatte lediglich 321,90 Euro der in Rechnung gestellten 356,64 Euro gezahlt und verweigerte, den Restbetrag zu begleichen. Das AG Speyer sprach der Klägerin die noch offenen Kosten zu.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Erforderlich sind dabei die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei – ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung – nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlich sinnvolleren Weg zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, AZ: VR ZR 11/05).

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen. Er kann grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet werden. Es kann auch nicht von ihm verlangt werden, zu sparen oder sich grundsätzlich so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn es für den Geschädigten erkennbar war, dass die geforderten Abschleppkosten geradezu willkürlich festgesetzt sind, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt.

Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach der vorgelegten Rechnung war die Preisgestaltung der Klägerin nachvollziehbar, die abgerechnete Summe unter Berücksichtigung der Einsatzzeit (ab 19 Uhr) und der Einsatzdauer nicht auffällig hoch. Es war zu berücksichtigen, dass in der Unfallsituation und mit einem nicht mehr fahrbereiten Fahrzeug zum einen eine schnelle Beauftragung und Entfernung des Unfallfahrzeugs erfolgen musste und zum anderen der Geschädigte nur begrenzte Möglichkeiten hatte, Preise zu vergleichen oder zu verhandeln. Insbesondere dürfte dem Geschädigten auch die Überprüfung und Bewertung einzelner Positionen nicht möglich sein.

Bedeutung für die Praxis

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass das von ihm ausgewählte Abschleppunternehmen eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise erheblich übersteigen, gebietet das schadenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, ein zur Verfügung stehendes günstigeres Abschleppunternehmen zu beauftragen. Der Geschädigte darf sich grundsätzlich damit begnügen, ein für ihn ohne Weiteres erreichbares Abschleppunternehmen zu beauftragen. Zur Marktforschung ist er nicht verpflichtet.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nicht allein auf die Strecke für die Preisgestaltung an, sondern auch auf weitere Faktoren – wie den Zeitpunkt der Leistung an einem Wochentag oder am Wochenende oder gar außerhalb üblicher Geschäftszeiten (vgl. AG Gifhorn, Urteil vom 27.03.2015, AZ: 33 C 226/14 (XVII).

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