Zuschläge gelten für die fiktive Abrechnung
Eine Haftpflichtversicherung muss in der fiktiven Abrechnung für Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge aufkommen, wenn diese in der Region üblicherweise anfallen.
Das Landgericht (LG) Oldenburg hat die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten in der fiktiven Abrechnung bestätigt. Voraussetzung ist, dass diese Kosten ortsüblich anfallen und eine Verweisung nicht in Betracht kommt. Mit dem Urteil vom 25. September 2014 folgte das LG im Übrigen der obergerichtlichen Rechtsprechung (AZ: 9 S 376/14).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger seinen Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet. Das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen legte sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-Aufschläge nachvollziehbar im Rahmen der Kalkulation zugrunde.
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung dieser Positionen durch die Beklagte. Das Berufungsgericht bestätigte das stattgebende Urteil der Vorinstanz (AG Vechta) und wies die von der Beklagten geführte Berufung zurück.
Nach der Überzeugung des Gerichts können die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auch hinsichtlich der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge als Schadenersatz geltend gemacht werden. Diese Positionen seien durch eine Versicherung zu ersetzen, wenn diese bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen.
Da von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Verweisungswerkstatt konkret benannt wurde, musste sich der Kläger auch nicht auf eine abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht verweisen lassen.
Zahlungsverpflichtung bei Ortsüblichkeit
Nach der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten ist für das Gericht eine sachgerechte Grundlage, sofern – wie vorliegend – das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadenfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
Hierbei muss der Sachverständige eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Zum Ersatzanspruch gehören dabei auch die Verbringungskosten, wenn und soweit sie erforderlich sind. Nichts anderes gilt bei branchenüblich erhobenen Ersatzteilaufschlägen, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzeilherstellers aufgeschlagen werden und den Aufwand abgelten sollen, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist.
Soweit daher entsprechende Kosten in die Kalkulation aufgenommen und im Gutachten ausgewiesen werden, handelt es sich lediglich um unselbständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist, als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung (vgl. LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, AZ: 5 S 168/07).
Abrechnung auf Gutachtenbasis
Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ist daher dann von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Position auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden.
Dieses Ergebnis entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Möglichkeit der fiktiven Schadenberechnung. Die einzige gesetzlich ausgenommene Abrechnungsposition stellt die Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB dar, die im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht erstattet wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass alle weiteren Positionen auch im Rahmen fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen sind.
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