Zweitgutachten des Geschädigten ist erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein Geschädigter hat grundsätzlich das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, auch wenn der Schädiger bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben hat.

(Bild: KWR)

Ein Geschädigter hat grundsätzlich das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, auch wenn der Schädiger bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Die Kosten dafür seien somit erstattungsfähig, entschied das Amtsgericht (AG) Leverkusen in einem Urteil vom 21. Mai 2016 (AZ: 21 C 313/15).

Zum Hintergrund: Ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger hatte das klägerische Fahrzeug besichtigt. Einen Tag später beauftragte der Kläger selbst einen eigenen Sachverständigen. Die ermittelten Reparaturkosten wichen in beiden Gutachten nur minimal voneinander ab. Die Beklagte verweigert die Zahlung des zweiten, vom Kläger beauftragten Gutachtens.

Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass das Recht der Beauftragung eines eigenen Sachverständigen durch den Kläger nicht ausgeschlossen sein kann, da der Geschädigte nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei ist. Er darf zur Schadenbehebung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. In der Regel ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Hierdurch wird weder die Schadenminderungspflicht verletzt, noch besteht hier eine entsprechende Mitteilungspflicht des Geschädigten.

Für den Kläger war im Zeitpunkt der Beauftragung nicht erkennbar, dass beide Gutachten zu ähnlichen Ergebnissen kommen würden, da ihm hierzu die Sachkenntnis fehlte. Die Kosten des vom Geschädigten beauftragten Gutachtens sind erstattungsfähig, weil dies sonst dazu führen würde, dass die Rechte des Geschädigten zu stark eingeschränkt werden.

In der durch den Kläger erteilten Zustimmung zur Besichtigung seines Fahrzeugs durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen ist noch kein Verzicht enthalten, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Dies müsste explizit vereinbart worden sein, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Auch der Höhe nach waren die Gutachterkosten nicht zu beanstanden.

Das Urteil in der Praxis

Das AG Leverkusen schließt sich mit überzeugenden Argumenten der bestehenden Rechtsprechung an, dass ein Geschädigter auch dann einen eigenen Gutachter beauftragen darf, wenn der Schädiger beziehungsweise sein Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat (vgl. auch AG Erkelenz, Urteil vom 18.09.2015, AZ: 14 C 35/13; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2013, AZ: 30 C 843/12 (32); AG Köln, Urteil vom 16.10.2013, AZ: 265 C 200/12; AG Strausberg, Urteil vom 03.03.2015, AZ: 10 C 256/14).

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