Zweitgutachten ist erstattungsfähig
Ein Geschädigter darf nach Ansicht des AG Strausberg auch dann einen eigenen Gutachter beauftragen, wenn der Schädiger oder sein Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat.

Das Amtsgericht (AG) Strausberg hat sich in einem aktuellen Urteil (3.3.2015, AZ: 10 C 256/14) der bestehenden Rechtsprechung angeschlossen, wonach der Geschädigte auch dann einen eigenen Gutachter beauftragen darf, wenn der Schädiger bzw. sein Versicherer bereits einen Sachverständigen bestellt hat (vgl. auch AG Köln, Urteil vom 16.10.2013, AZ: 265 C 200/12; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.5.2013, AZ: 30 C 843/12 (32)). Der Geschädigte darf sich nur nicht mit dem Schädiger auf einen gemeinsamen Gutachter im Vorfeld geeinigt haben.
Zum Hintergrund: Nachdem das unfallbeschädigte klägerische Fahrzeug bereits durch einen von der beklagten Haftpflichtversicherung beauftragten Sachverständigen der Dekra besichtigt wurde, beauftragte der Kläger seinerseits einen weiteren Sachverständigen mit der Schadenfeststellung. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte Nettoreparaturkosten in Höhe von ca. 4.500 Euro und liquidierte 667,28 Euro netto. Die Beklagte regulierte lediglich Reparaturkosten von zirka 3.800 Euro.
Die Regulierung der Sachverständigengebühren lehnt sie mit der Begründung ab, die Beauftragung des Dekra-Sachverständigen sei in Absprache und im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Aussage des Gerichts
Das Gericht hielt die Kosten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen in vollem Umfang für erstattungsfähig.
Der Kläger hätte nur dann keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn sich die Parteien – wie von der Beklagten behauptet – auf einen gemeinsamen Gutachter geeinigt hätten. Die Beklagte konnte die Behauptung, dass die Beauftragung des Dekra-Sachverständigen im Einverständnis mit dem Kläger erfolgte, jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen.
Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger einen Grund hatte, an dem Inhalt des Dekra-Gutachtens zu zweifeln. Allein der Umstand, dass der Kläger die Besichtigung seines Fahrzeugs geduldet hat, lässt nicht auf sein Einverständnis mit der Gutachtenerstattung im Auftrag der Beklagten oder etwa eine gemeinsame Begutachtung erkennen. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass es dem Geschädigten obliegt, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
Auch der Höhe nach war die vorlegte Honorarrechnung nicht zu beanstanden, da sich die Rechnungspositionen im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegen.
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