130-Prozent-Regel deckt abweichenden Reparaturweg

Autor / Redakteur: Andreas Grimm / Andreas Grimm

Bei der Unfallreparatur kommt es letztlich auf das Ergebnis an. Hält die Werkstatt die 130-Prozent-Grenze durch alternative Reparaturwege ein, muss die gegnerische Versicherung die Kosten übernehmen.

Ein unfallgeschädigter Autofahrer kann unter bestimmten Umständen sein Fahrzeug laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Schweinfurt vom 12. September 2016 im Rahmen der 130-Prozent-Regelung abweichend vom Gutachten eines Sachverständigen reparieren lassen. Entscheidend aus Sicht des Gerichts ist, dass nach der Reparatur am Fahrzeug keine unfallbedingten Defizite verbleiben (Az.: 23 S 11/16)

Im verhandelten Fall ging es um einen Verkehrsunfall, der sich bereits am 24. Juli 2014 ereignet hatte. Das Fahrzeug des Klägers hatte dadurch laut Sachverständigengutachten einen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungsaufwand betrug 2.400 Euro (WBW 2.500 Euro abzgl. RW 100 Euro). Die Reparaturkosten ebenfalls nach Gutachten betrugen 5.632,54 Euro netto. Der Kläger ließ sein Fahrzeug zu einem Gesamtbetrag von 3.199,16 Euro reparieren.

Diese Reparaturkosten gemäß Rechnung lagen knapp unter der 130-Prozent-Grenze von 3.250,00 Euro. Die Beklagte bezahlte hierauf lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.400 Euro. Mit der Klage begehrte der Kläger die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 799,16 Euro sowie weitere Kostenpositionen. Das AG Bad Kissingen gab mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: 72 C 144/15 der Klage im Hinblick auf restliche Reparaturkosten statt. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten.

Das LG Schweinfurt als Berufungsinstanz wies das Begehren der Beklagten ab. Das Fahrzeug sei durch die Reparatur in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden. Damit könne dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden, so das Gericht.

Nach Sicht des LG Schweinfurt ist im Rahmen der gebotenen Vergleichsbetrachtung allein maßgebend, dass nach der Reparatur keine unfallbedingten Defizite verbleiben. Eine Instandsetzung von Teilen statt ihres im Gutachten vorgesehenen Austausches sowie das Unterlassen im Gutachten vorgesehener, aber unfallbedingt nicht erforderlichen Instandsetzung von Teilen stehen dem, laut dem Urteil des LG Schweinfurt nicht entgegen.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Zur Erforderlichkeit der restlichen Reparaturkosten im Rahmen der 130-Prozent-Grenze führt das LG Schweinfurt wörtlich aus: ?„… Ebenso hat das Amtsgericht zu Recht dem Kläger die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 799,16 € zugesprochen. Die am klägerischen Fahrzeug durchgeführte Reparatur ist fachgerecht erfolgt.

Der Geschädigte kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - Az. VI ZR 30/11 - bei juris Rn. 5 m. w. N.).

Entgegen der Auffassung der Berufung hat das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, jedoch keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig sind. Jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130-% Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenden Gerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtung eines merkantilen Minderwertes den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen, kann dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden (BGH, Urteil vom 02.06.2015 - Az VI ZR 387/14 - bei juris Rn. 8 m. w. N.).

Dies berücksichtigt, scheitert das Vorliegen einer fachgerechten Reparatur nicht bereits deshalb, weil bei der durch den Kläger durchgeführten Reparatur Gebrauchtteile anstelle von Neuteilen verwendet wurden. Auch der Umstand, dass weder der Endschalldämpfer noch das Heckabschlussblech erneuert, sondern lediglich Instand gesetzt worden sind, steht einer fachgerechten Reparatur nicht entgegen. Denn in dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten wird hierzu ausgeführt, dass der eingetretene Unfallschaden fachgerecht behoben worden sei, dies gelte auch für die Instandsetzungsarbeiten am Endschalldämpfer und am Heckabschlussblech. Gegen die Feststellungen des Sachverständigen haben die Parteien auch keine Einwände erhoben. Die am klägerischen Fahrzeug durchgeführte Reparatur ist auch vollständig erfolgt.

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