130-Prozent-Regel deckt abweichenden Reparaturweg

Seite: 2/2

Bei der Frage, ob die Reparatur vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen erfolgt ist, kommt es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen, d. h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an (BGH, Urteil vom 02.06.2015 - Az VI ZR 387/14 - bei juris Rn. 8 m. w. N.). Maßgebend ist danach, dass nach der Reparatur keine unfallbedingten Defizite verbleiben und das Fahrzeug vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - bei juris Rn. 9).

Dies berücksichtigt, führt der Umstand, dass bei der Reparatur der Endschalldämpfer und das Heckabschlussblech nicht erneuert, sondern lediglich Instand gesetzt worden sind, nicht dazu, dass die Reparatur als nicht vollständig angesehen werden kann. Denn der gerichtliche Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass eine Erneuerung des Endschalldämpfers und des Heckabschlussbleches nicht erforderlich gewesen sei, um die unfallbedingten Schäden zu beseitigen. So habe der Endschalldämpfer bereits keine direkten Verformungen und Stauchungen aufgewiesen. Auch zu einer Stauchung des Heckabschlussbleches sei es nicht gekommen. Gegen die Feststellungen des Sachverständigen haben die Parteien auch keine Einwände erhoben.

Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass der Längsträger - entgegen der Annahme des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens - nicht instand gesetzt worden sei. Allerdings hat der Sachverständige ebenso festgestellt, dass der Längsträger keine unfallbedingten Beschädigungen aufgewiesen habe, so dass eine Instandsetzung anstoßbedingt durch das Unfallereignis nicht erforderlich gewesen sei. Auch gegen diese Feststellung des Sachverständigen haben die Parteien keine Einwände erhoben.

Zusammenfassend ergibt sich, dass trotz der fehlenden Bearbeitung des Längsträgers das Fahrzeug durch die Reparatur in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt wurde und damit dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann.…“

Bedeutung für die Praxis

Das LG Schweinfurt stellt bei der Frage, ob dann, wenn die im Kfz-Sachverständigengutachten kalkulierten Reparaturkosten weit über der 130-Prozent-Grenze liegen, der Geschädigte dennoch unter anderem mit Gebrauchtteilen eine Reparatur innerhalb der 130-Prozent-Grenze durchführen kann, zunächst auf die Rechtsprechung des BGH ab.

Danach kann der Geschädigte Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenentscheidung gemacht hat.

(ID:44440158)