300.000 Euro Bußgeld für Dashcam-Nutzung

Von Andreas Grimm

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Wer mit Digitalkameras aus dem Auto heraus den Straßenverkehr filmt, sollte die Daten gut unter Verschluss halten. Werden sie öffentlich, drohen empfindliche Strafen.

Dashcams: Die Mitführung ist erlaubt, die Veröffentlichung des Bildmaterials nicht.(Foto:  Wikimedia Commons/Fernost)
Dashcams: Die Mitführung ist erlaubt, die Veröffentlichung des Bildmaterials nicht.
(Foto: Wikimedia Commons/Fernost)

Bis zu 300.000 Euro will das Bayerische Landesamt für Datenschutz künftig an Bußgeldern erheben, wenn Autofahrer den Straßenverkehr mit sogenannten Dashcams filmen und die Aufnahmen ins Internet stellen. Das hat Thomas Kranig, Präsident des Landesamtes, am Montag in einer Pressemitteilung deutlich gemacht. Die entsprechenden Behörden der übrigen Bundesländer werden ähnlich agieren.

Sein Amt werde in Zukunft prüfen, ob der Erlass eines Bußgeldbescheides angezeigt ist, wenn Autofahrer „die mit ihrer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder ähnliche weitergeben oder im Internet veröffentlichen“. Der Bußgeldrahmen für derartige Verstöße sei gesetzlich festgelegt und reicht bis zum Höchstwert von 300.000 Euro.

Die Behörde reagierte damit auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach von Mitte August (AZ: AN 4 K 13.01634). Das Gericht hatte damals zwar einen Bußgeldbescheid gegen einen Autofahrer aus formalen Gründen aufgehoben, war in der Sache jedoch der datenschutzrechtlichen Begründung des Landesamts für den Bußgeldbescheid gefolgt.

Danach ist das permanente Aufnehmen des Straßenumfelds mit einer Dashcam dann datenschutzrechtlich unzulässig, „wenn diese Aufnahmen mit dem Ziel gemacht werden, sie bei passender Gelegenheit an Dritte zu übermitteln, sei es durch Veröffentlichung im Internet auf Youtube, Facebook oder anderen Plattformen oder auch durch Weitergabe der Aufnahmen an Polizei, Versicherung oder sonstige Dritte“. Diese Ansicht vertreten laut dem Landesamt allen Datenschutzaufsichtsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland, sodass das Bußgeld bis zur Maximalhöhe überall in Deutschland erhoben werden könnte.

Der Autofahrer hatte mit seiner in seinem Fahrzeug eingebauten Dashcam Aufnahmen des öffentlichen Raums erstellt und anschließend im Internet veröffentlicht. In zahlreichen Fällen hatte er von ihm festgestellte Verstöße dokumentiert, diese bei der Polizei zur Anzeige gebracht und zum Teil als Beleg dafür Videoaufnahmen der Polizei übergeben.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte der Klage des Autofahrers gegen den Bußgeldbescheid nur stattgegeben, weil für den Autofahrer die Datenschutzbestimmungen nicht klar erkennbar gewesen seien. Die Behörde hätte eine hinreichend bestimmte Regelung treffen müssen, damit der Adressat sein Verhalten danach hätte richten können.

Gegen den Freispruch des Gerichts aus formalen Gründen will das Landesamt im Übrigen nicht in Berufung gehen.

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