Abgassachmangel und Garantievereinbarungen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage eines von der Abgas-Affäre betroffenen Kunden abgewiesen, der seine Vertragswerkstatt in die Pflicht nehmen wollte. Denn nur gegen den Garantiegeber – den Hersteller – könnten Ansprüche aus der Neuwagengarantie geltend gemacht werden.

(Bild: Stefan Redel)

Am 24. Mai 2016 hat sich das Landgericht (LG) Braunschweig mit Ansprüchen eines Autokäufers, dessen Auto von der Abgas-Affäre betroffen war, gegen eine Servicepartnerin befasst, wobei der Kläger bei dieser das Fahrzeug nicht gekauft hatte (AZ: 8 O 129/16).

Der Kläger machte gegen die Beklagte Rechte aus der Neuwagengarantie des Herstellers geltend.

Dort ist unter anderem Folgendes geregelt:
„1. Pp. gewährt bei Kauf eines Neufahrzeugs zwei Jahre Garantie. Pp. Garantiert, dass dieses Fahrzeug frei von Mängeln in Werkstoff und Werkarbeit ist. […]

[…]

4. Bei Vorliegen eines Mangels, der unter diese Garantie fällt, kann pp. nach eigener Wahl den Mangel durch einen autorisierten Partner beseitigen lassen (Nachbesserung) oder ein neues Fahrzeug liefern. Im Fall der Nachbesserung kann pp. nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil entweder instandsetzen oder austauschen.

5. Für die Abwicklung der unter Ziffer 4 genannten Rechte gilt Folgendes:
a) Ansprüche aus der Garantie können ausschließlich bei autorisierten pp. Servicepartnern in den EWR sowie in der Schweiz geltend gemacht werden. […]

[…]

f) […] Die Rücknahme des mangelhaften Fahrzeugs sowie die Lieferung eines neuen Fahrzeugs erfolgen ausschließlich in dem Händlerbetrieb desjenigen autorisierten pp. Partners, der das zurückgegebene Neufahrzeug verkauft bzw. erstmalig zugelassen hat.

[…]

10. Durch die vorliegende Garantie werden die gesetzlichen Rechte, insbesondere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs und mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen die AG als Hersteller nicht beschränkt.“

Der Kläger ist der Auffassung, dass das fehlerhafte Emissionsverhalten einen Mangel im Sinne der Neuwagengarantiebedingungen darstellt und dass er die Beklagte als Service-Partnerin des Herstellers und Garantiegebers direkt aus dieser Garantie in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger fordert unter anderem im Rahmen der Neuwagengarantie die Lieferung eines neuen mangelfreien Fahrzeugs gleicher Bauart und Ausstattung gegen Rücknahme seines Fahrzeugs mit entsprechender Nutzungsentschädigung.

Hilfsweise nimmt er die Beklagte auf Mangelbeseitigung unter Ausschluss sämtlicher Folgemängel (wie zum Beispiel höheren Kraftstoffverbrauch) in Anspruch.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Klage nach dem Aufforderungsschreiben des Herstellers, ein Software-Update aufspielen und damit die Mangelbeseitigung durchführen zu lassen, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da der Kläger sein Begehren nunmehr auf einfacherem Wege erreichen kann.

Im Übrigen wandte die Beklagte ein, dass sie nicht passivlegitimiert sei, da die Ansprüche aus der Neuwagengarantie nur gegen den Hersteller, nicht aber gegen einen Händler oder Service-Partner bestünden.

Das LG Braunschweig geht zwar von einem Rechtsschutzbedürfnis der Klage aus, allerdings geht es weiterhin davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche zustehen. Es führt hierzu insgesamt wörtlich aus:
„Insbesondere ist der Kläger rechtsschutzbedürftig.

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