Abgesprochene Unfälle sind nicht regulierungspflichtig
Wird ein Unfallgeschehen mit einem Leihwagen manipuliert, kann der vermeintlich geschädigte Fahrzeugeigentümer auch für die Reparaturkosten des Leihwagens zur Rechenschaft gezogen werden.

In einem komplizierten Betrugsfall durch einen fingierten Unfall hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm betrügerischen Machenschaften die Grenzen aufgezeigt. Kommt die Betrugsabsicht heraus, kann der vermeintlich geschädigte Fahrzeugeigentümer auch für die Reparaturkosten des Leihwagens einzustehen haben. Im vorliegenden Fall war das Unfallgeschehen mit einem Leihwagen herbeigeführt worden, so das OLG in seinem Urteil vom 22. November 2016 (AZ: I-9 U 1/16).
Der Kläger macht mit der Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrers bzw. Halters eines beteiligten Fahrzeugs Fahrzeugschadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 14. Oktober 2012 geltend. Nach Darstellung des Klägers soll der Beklagte zu 1.) als Fahrer mit dem bei der Beklagten zu 2.) angemieteten und bei der Beklagten zu 3.) pflichtversicherten Fahrzeug das vom Gegner gehaltene und auf dem Parkstreifen einer Straße abgestellte Fahrzeug sowie auch drei unmittelbar davor geparkte Fahrzeuge während der Vorbeifahrt in Fahrtrichtung gestreift haben.
Die Beklagte zu 3.) wandte unter anderem ein, dass der Verkehrsunfall abgesprochen gewesen sei, sodass dem Kläger infolge der erteilten Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung keine Schadenersatzansprüche zustünden. Im Wege der Widerklage verlangte die Beklagte zu 3.) die für das angeblich streifende Fahrzeug zu erstattenden Reparaturkosten sowie anderweitige Kosten.
Das vorinstanzliche Gericht (LG Essen) wies mit Urteil vom 29.10.2015 (AZ: 2 O 124/13) sowohl Klage als auch Widerklage ab. Die Beklagte zu 3.) verfolgte mit ihrer Berufung ihren Widerklageantrag weiter. Dieses Ansinnen hatte vor dem OLG Hamm in vollem Umfang Erfolg.
Das OLG Hamm führt hierzu wörtlich aus:
„Der Beklagten zu 3) steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 19.995,60 EUR gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB bzw. § 830 Abs. 1 und 2 BGB, § 86 VVG zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und dem ehemaligen Beklagten zu 1) eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden ist, wonach der Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) angemieteten Mercedes Sprinter das von dem Kläger gehaltene und in der T-Straße geparkte Fahrzeug Volvo XC 60 am Abend des 14.10.2012 mittels Anstreifens beschädigen sollte.
Durch die Abrechnung des Schadens gegenüber der Beklagten zu 3) versprach sich der Kläger einen eigenen, rechtswidrigen, weil ihm nicht zustehenden, finanziellen wirtschaftlichen Vorteil, der zu Lasten der Beklagten zu 3) als Krafthaftpflichtversicherer gegangen wäre.
Dass es sich um ein abgesprochenes Unfallereignis handelt, ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Indizien. Nach dem verkehrsanalytischen Gutachten des Sachverständigen Prof. T ist das Fahrzeug des Klägers nicht in Fahrtrichtung des Mercedes Sprinter, sondern während einer Rückwärtsfahrt desselben beschädigt worden. Das ergibt sich aus dem von dem Sachverständigen dokumentierten und erläuterten Schadensbild an dem Volvo XC 60.
Denn die linksseitig im Türkantenbereich kurzzeitig aussetzenden Kratzspuren am Volvo XC 60 sind aus verkehrsanalytischer Sicht, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist, und von dem Sachverständigen erneut bestätigt worden ist, ein sicheres Zeichen dafür, dass der Schaden während der Rückwärtsfahrt entstanden ist. Das kurze Aussetzen der Spurzeichnung beruht darauf, dass das anstreifende Fahrzeug sich zunächst in dem relativ weichen Bereich der Türen bewegt, wobei sich das Blech eindrückt. Im Bereich der Türkante ist die Karosserie aufgrund der dort befindlichen Säule deutlich verstärkt. Das anstreifende Fahrzeug löst sich kurzzeitig, die Spurzeichnung setzt aus, um unmittelbar danach wieder einzusetzen.
Erfolgt die Anstreifung vom harten zum weichen Karosserieteil hin, so ergibt dies hingegen eine durchgehende Spurzeichnung. In seinem Gutachten hat der Sachverständige weitere Hinweise dafür genannt, die belegen, dass die Anstreifung von vorne nach hinten erfolgt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen in dessen schriftlichen Gutachten verwiesen.
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