Abgrenzung von Vorschäden
Das Landgericht Kaiserslautern hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich ein am verunfallten Fahrzeug vorhandener Vorschaden auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten bei einem Zweitschaden auswirkt.

Ein Urteil des Landgerichts (LG) Kaiserslautern vom 30. Oktober 2015 enthält zwei wichtige Aussagen für die Schadenregulierungspraxis (AZ: 4 O 868/12). Zum einen zeigt das Urteil in Bezug auf vorhandene Vorschäden, wie wichtig ein detaillierter Vortrag auf Klägerseite ist. Der Anwalt des Geschädigten musste im vorliegenden Fall genau zwischen den Schäden vom Vorunfall und Schäden aus dem maßgeblichen Unfall differenzieren. Unter Umständen muss sich in solchen Fällen sachverständiger Hilfe bedient werden. Hier jedoch war der Vortrag auf Klägerseite so detailliert, dass das Gericht ein Gutachten einholte, was letztendlich zu dem Ergebnis kam, dass zwischen Vor- und Haftpflichtschaden klar unterschieden werden konnte.
Zum anderen ging es darum, dass auch die Kosten für ein unrichtiges Gutachten vom Schädiger gegenüber dem Geschädigten zu ersetzen sind. Die Versicherer verweigern in derartigen Fällen oft den Ersatz von Sachverständigenkosten und verweisen auf die Unrichtigkeit des Gutachtens.
Hierauf kommt es aber nicht an. Der Geschädigte macht ja keine werkvertraglichen Ansprüche geltend. Der Geschädigte beruft sich auf Schadensersatz, also fordert Schaden, welcher ihm dadurch entstanden ist, dass er mit entsprechenden Sachverständigenkosten unfallbedingt belastet ist. Nur wenn dem Geschädigten Vorsatz nachgewiesen werden kann, entfällt die Erstattungspflicht auf Schädigerseite. Die Maßstäbe sind also streng.
Konkret ging es bei der Klage vor dem AG Kaiserslautern um einen Verkehrsunfall vom 28.Oktober 2012. Verklagt war die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Eintrittspflicht dem Grunde nach feststand. Die Klägerin war die Eigentümerin des verunfallten Pkw.
Der Unfall ereignete sich dergestalt, dass der Versicherungsnehmer auf Beklagtenseite mit seinem Pkw an dem rechts stehenden Fahrzeug der Klägerin mit seinem Fahrzeug entlang schrammte. Die Klägerin beauftragte dann ein Sachverständigenbüro mit der Ermittlung des Unfallschadens.
Im Gutachten heißt es, dass Vorschäden am Pkw nicht festgestellt werden konnten. Unfallbedingt seien Beschädigungen am Schweller und der Türsäule, an einem Teil der Hinterachse sowie an den Felgen und Reifen entstanden. Der Gutachter veranschlagte die voraussichtlichen Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer auf 13.175 Euro. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug reparieren, was Kosten in Höhe von 13.602,84 Euro verursachte.
Bevor die Klägerin das verunfallte Kfz erwarb, stand dies zumindest für Teile des Jahres 2011 im Eigentum einer anderen Person. In diesem Zeitraum ereignete sich am 21.09.2011 ein Kaskoschaden. Aus dem in diesem Zusammenhang eingeholten Gutachten vom 19.10.2011 ergaben sich Schäden aufgrund eines Anstoßes auf die Vorderfront des streitgegenständlichen Kfz. Bei dem Unfall wurden die Vorderfront sowie alle Laufräder des Pkw beschädigt. Es kam zu einer Deformierung der Motorhaube sowie der vorderen Querträger. Weiterhin wurden Motor, Kondensator und der Kühler beschädigt. Unterhalb des Sitzes war das Unterbodenblech des Fahrzeuges aufgerissen. Zudem war die Sitzwanne ausgerissen. Weiter beschädigt waren das Lenkgetriebe sowie die Vorderachse links und rechts und die Hinterachse links. Das Gutachten ermittelte bei einem Wiederbeschaffungswert von mehr als 27.500 Euro und einem Restwert von 12.020 Euro Reparaturkosten in Höhe von etwa 23.527,83 Euro.
Die Klägerin erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug erst nach dem Kaskoschaden, nämlich am 31.08.2012, und bezahlte einen Kaufpreis von 17.990 Euro.
Die Klägerin forderte auch vorgerichtlich entstandene Sachverständigenkosten in Höhe von 1.047,55 Euro für die Begutachung des Unfallschadens vom 28.10.2012 ein. Des Weiteren forderte die Klägerin bezüglich des Ausfalls ihres verunfallten Fahrzeuges für den Zeitraum der Reparatur Mietwagenkosten in Höhe von 3.360,60 Euro.
Das Gericht erhob Beweis durch die mündliche Anhörung eines Sachverständigen im Termin und sprach dann von geltend gemachten 13.795,09 Euro 10.894,85 Euro zu, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolgreich war. Bestätigt wurden auch die geltend gemachten Mietwagen- und Sachverständigenkosten.
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