Abtretung und Aktivlegitimation des Autovermieters
Auch in einer zweiten Entscheidung am 11. September hat der BGH die Wirksamkeit einer Abtretungserklärung bezogen auf die Mietwagenkosten bestätigt.

Auch in dieser Entscheidung (AZ: VI ZR 238/11 vom 11.9.2012), welche am gleichen Tage wie die bereits kommentierte Entscheidung (AZ: VI ZR 297/11) erging, bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Wirksamkeit einer Abtretungserklärung bezogen auf die Mietwagenkosten. In diesem Fall ließ sich der Kläger – eine Autovermietung – den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5.11.2009 abtreten. Die Haftung der Beklagten – eine Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – dem Grunde nach zu 100 Prozent war unstreitig.
Die zwischen Geschädigtem und Kläger vereinbarte Abtretungserklärung lautete wie folgt:
„Abtretung und Zahlungsanweisung: Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung… ab.
Ich weise die Versicherung und ggf. den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.
Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen gegenüber der Geschädigten verrechnet.“
Am 24.11.2009 forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des abgetretenen Schadenersatzes in Form von Mietwagenkosten. Gleichzeitig forderte er den Unfallgeschädigten zur Zahlung der berechneten Mietwagenkosten in Höhe von 1.594,20 Euro auf. Die Beklagte bezahlte lediglich 723,52 Euro an Schadenersatz auf die Mietwagenkosten an den Kläger.
Am 19.1.2010 wurde zwischen dem Kläger und der Unfallgeschädigten eine „Ergänzungsvereinbarung zur Sicherungsabtretung und Zahlungsanweisung“ wie folgt geschlossen:
„Autovermietung und Geschädigter vereinbaren in Ergänzung zu der oben genannten, von dem Geschädigten unterzeichneten Sicherungsabtretung und Zahlungsanweisung, dass die Abtretung nunmehr unbedingt erfolgt, d.h. nicht ausschließlich zur Sicherung der seitens der Autovermietung gegen den Schädiger entstehenden Mietwagenkosten.
Es wird weiter vereinbart, dass von nun an alleine die Autovermietung berechtigt ist, den bestehenden Schadensersatzanspruch, der Höhe nach begrenzt auf den Gesamtbetrag der entstehenden Mietwagenkosten, gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung oder dem Schädiger geltend zu machen.
Eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden selbst bei der eintrittspflichtigen Versicherung oder dem Schädiger geltend zu machen besteht nicht mehr, soweit er sich auf die abgetretenen Mietwagenkosten bezieht.
Eine eigene Verbindlichkeit auf Zahlung der Mietwagenkosten gegenüber der Autovermietung erlischt aufgrund dieser Abtretung.“
Das Amtsgericht wies die Klage des Autovermieters zurück. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.
In der Revision stellte der BGH fest, dass der Kläger sehr wohl Inhaber des Schadenersatzanspruches auf Ersatz der Mietwagenkosten geworden sei und damit aktivlegitimiert gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei der Kläger aktivlegitimiert und habe eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen.
Die Abtretung sei auch hinreichend bestimmt, da nach dem Wortlaut der Abtretung vom 6.11.2009 nur die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadenereignis abgetreten worden sei.
Eine Bezifferung des Schadenersatzanspruches wäre im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich gewesen. Dem stehe auch nicht die Vereinbarung vom 19.1.2010 entgegen. Diese sollte nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck die am 6.11.2009 getroffene Vereinbarung nur dahin ergänzen, dass anstelle der Abtretung erfüllungshalber nun eine Abtretung an Erfüllungs statt treten sollte. Eine Änderung dahingehend, dass nicht nur die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten, sondern darüber hinaus auch andere Schadenersatzansprüche abgetreten werden sollten, lasse sich dieser „Ergänzungsvereinbarung zur Sicherungsabtretung und Zahlungsanweisung“ nicht entnehmen.
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