Acht Kilometer Weg sind zumutbar

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Eine Werkstatt ist im Sinne eines Urteils des BGH „mühelos und ohne Weiteres“ erreichbar, wenn sie vom Wohnort des Geschädigten nicht mehr als 20 km entfernt ist.

Eine Werkstatt ist „mühelos und ohne Weiteres“ erreichbar, wenn sie vom Wohnort des Geschädigten nicht mehr als 20 Kilometer entfernt ist. Das hat das Amtsgericht Halle mit Urteil vom 2. Februar 2012 entschieden und sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (das so genannte VW-Urteil des BGH) berufen (AZ: 93 C 2774/10).

Das Gericht hatte über die fiktiven Reparaturkosten eines 18 Jahre alten Mercedes-S-Klasse-Fahrzeugs mit einer Laufleistung von ca. 204.000 km zu entscheiden. Der erlittene Schaden war eher geringfügig und ein besonders guter Erhaltungszustand (etwa durch „Scheckheft-Pflege“) konnte vom Kläger nicht dokumentiert werden.

Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass dem Kläger die Reparatur in zwei von der Beklagtenseite benannten freien Werkstätten, welche jeweils acht Kilometer beziehungsweise 2,8 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt lagen, zumutbar sei.

Ausweislich eines Sachverständigengutachtens wurden in diesen Werkstätten Gesamtreparaturkosten ermittelt, die die Kosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt unterschreiten. Da die Reparatur dort auch technisch gleichwertig zur Überzeugung des Gerichts durchgeführt werden kann, handelt es sich um eine „mühelos und ohne Weiteres“ erreichbare günstigere Reparaturmöglichkeit, auf die der Kläger hier verwiesen werden konnte.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Für die fiktive Schadenberechnung unter Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gelten nach dem „VW-Urteil“ des BGH (Urteil vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, zitiert nach juris) folgende Grundsätze:

1. Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

2. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

3. Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt.

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