Älteres EU-Fahrzeug ist kein „Neuwagen“
Bewirbt ein Händler ein Auto als „Neufahrzeug“, so schuldet er dem Kunden tatsächlich ein nach deutschem Recht fabrikneues Fahrzeug.
Bewirbt ein Händler ein Auto als „Neufahrzeug“, so schuldet er dem Kunden tatsächlich ein nach deutschem Recht fabrikneues Fahrzeug. Das gilt auch, wenn er in seinen AGB allgemeine Angaben zu seinem Geschäftsmodell macht, die besagen, dass er überwiegend EU-Fahrzeuge und Lagerfahrzeuge verkauft, die unter Umständen eine Kurzzulassung haben oder länger als ein Jahr stehen.
Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln (AZ: 8 O 338/10) hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hingewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits war ein mehr als 3 Jahre alter, ungebrauchter und nicht zugelassener Jeep, den der Händler im Internet-Portal Mobile.de als „Neufahrzeug“ beworben hatte, ohne auf das tatsächliche Alter des Fahrzeugs hingewiesen zu haben. In dem an den späteren Käufer überlassenen Bestellformular hieß es: „km: 0; Erstzulassung: EU-Fahr.“
Den beigefügten AGB des Händlers ließ sich unter Ziffer 4.10 folgendes entnehmen: „Käufer werden darauf hingewiesen, dass wir kein klassischer Neuwagen-Vertragshändler sind und überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland importieren, welche unter Umständen mehr als 1 Jahr nach der Produktion gestanden haben können oder eine Kurzzeit- oder Tageszulassung haben. Zwar sind es EU-Fahrzeuge mit 0 km, aber jedoch Gebrauchtwagen nach Deutschem Recht.“
Wenige Tage nach Fahrzeugübergabe rügte der Käufer, dass das Fahrzeug bereits mehr als 3 Jahre alt war und trat kurz darauf vom Kaufvertrag zurück. Das LG Köln gab dem Rücktrittsbegehren des Käufers statt und stellte in seinen Leitsätzen unter anderem folgendes fest:
„Bei der Auslegung des Pkw-Bestellformulars ist die Internet-Anzeige eines Pkw-Händlers (hier über das Portal „Mobile.de“) hinsichtlich des betreffenden Fahrzeugs heranzuziehen. Wenn das Fahrzeug dort irreführend als Neufahrzeug bezeichnet wird, obwohl es eine Standzeit von mehr als 2 Jahren aufweist, reicht es von Seiten eines gewerblichen Verkäufers weder aus, im Bestellformular auf die Eigenschaft als EU-Fahrzeug mit 0 km hinzuweisen noch in den AGB allgemeine Angaben zu dem Geschäftsmodell des Händlers (EU-Fahrzeuge, Lagerfahrzeuge pp.) zu machen. Aus der Sicht des Verbrauchers bleibt es dabei, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs geschuldet wird.“
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