Argumente für die Erstattung des merkantilen Minderwerts
Ein Unfall schlägt in der Regel auf den Wert eines Pkw durch, der kompensiert werden muss. Diese Wertminderung können Versicherungen nicht einfach wegdiskutieren.
Für die Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts kommt es allein darauf an, dass der Pkw durch das schädigende Unfallereignis einen vermögensmindernden Wertverlust erlitten hat, der entsprechend kompensiert werden muss. Dieser Grundsatz lässt sich nicht mit einem einfachen Hinweis auf eine professionelle Reparatur oder das Alter des Fahrzeugs aushebeln, wie es Versicherungen vielfach versuchen. Die schadenregulierenden Haftpflichtversicherungen kürzen die Schadensposition „merkantiler Minderwert“ oder streichen sie sogar komplett.
Begründet wird das Vorgehen mit dem Argument, dass ein merkantiler Minderwert aufgrund der Art der Reparatur, durch welche nicht in das Fahrzeuggefüge eingegriffen werde, nicht angefallen sei. Oder dass aufgrund des Alters und/oder der Laufleistung des verunfallten Pkws kein Raum für eine Wertminderung sei. Jedoch gehen diese Argumente ins Leere, denn bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um ein Stück Marktwirtschaft.
Diese beruht auf der Tatsache, dass ein Kfz mit Vorschaden im Rechtsverkehr in seinem Wert geringer eingeschätzt und bewertet wird als ein Fahrzeug, das unfallfrei geblieben ist. Daraus folgt, dass der merkantile Minderwert einen Vermögensausgleich für das Risiko, wegen der Unfallbeteiligung des Pkws einen Mindererlös bei der Veräußerung zu erzielen, darstellt. Der BGH hat sich schon im Jahr 1958 mit dem merkantilen Minderwert und dessen grundsätzlicher Erstattungsfähigkeit auseinandergesetzt (VersR 1958, 161 f.).
Den ablehnenden Argumenten der regulierenden Haftpflichtversicherer kann der Betroffene folgendermaßen entgegengetreten:
Bagatellschaden
Häufig wenden Versicherer ein, dass im Rahmen der Reparatur lediglich „ein paar Schrauben“ festgedreht werden müssen, sodass nicht in das Fahrzeuggefüge eingegriffen wird und daher kein merkantiler Minderwert entstehen kann. Ein weiteres Argument in diesem Zusammenhang ist, dass es sich um einen nur geringen Bagatellschaden handelt, der nicht geeignet ist, zu einem merkantilen Minderwert zu führen.
Diese Argumente können dadurch entkräftet werden, dass der durch einen Unfall entstandene Schaden – unabhängig von dessen Umfang und dem Aufwand der Reparatur – im Falle einer Veräußerung des verunfallten Wagens offenbart werden muss. Sobald potenzielle Käufer Kenntnis davon erlangen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, erwarten sie umfangreiche Preisnachlässe, die sie nicht fordern würden, wenn es sich nicht um ein Unfallfahrzeug handeln würde. Als nicht offenbarungspflichtige Bagatellschäden gelten nur ganz geringfügige äußere Lackschäden, nicht hingegen weitergehende Blechschäden. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen nicht unerheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel dar, sofern der Verkäufer auf diesen Schaden nicht hingewiesen hat (BGH-Urteil vom 10.10.2007 Az. VIII ZR 330/06; NJW 2008, 53).
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