Argumente für die Erstattung des merkantilen Minderwerts

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Darüber hinaus gibt es nach Ansicht des LG Saarbrücken, Urteil vom 18.3.2011, Az. 13 S 158/10, keine „pauschale Bagatellgrenze“. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob sich die Reparatur spürbar auf den Wiederverkaufswert auswirkt. Muss sich ein durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt gegen unfallfreie Pkws behaupten, liegt es auf der Hand, dass potenzielle Käuferschichten allein aufgrund des Umstands verborgen gebliebener Mängel, vor denen auch eine Reparatur durch alleinigen Austausch von Schraubteilen nicht schützt, zum Teil immense Preisnachlässe erwarten.

Das AG Berlin-Mitte, Urteil vom 12.3.2010, Az. 114 C 3146/08, vertritt die Auffassung, dass es bei der merkantilen Wertminderung nur auf die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis vor und nach einem Unfall ankommt. Das AG Duisburg sieht eine Wertminderung stets als gegeben an, da der Unfallschaden offenbarungspflichtig ist (Urteil vom 13.2.2013, Az. 52 C 4939/11). Dieser Ansicht schließen sich auch das AG Frankfurt in seinem Urteil vom 6.2.2012, Az. 32 C 1718/11 (22), und das AG Saarlouis, Urteil vom 11.2.2008, Az. 30 C 1735/07, an. Das AG Mölln stellt klar, dass ein merkantiler Minderwert nicht nur dann vorliegt, wenn ein erheblicher Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorgenommen wird (Urteil vom 12.10.2007, Az. 3 C 280/07). Nach Ansicht des BGH ist die Grenze für nicht mitteilungsbedürftige Bagatellschäden sehr eng zu ziehen (Urteil vom 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06). Eine Wertminderung entstehe allenfalls dann nicht, wenn leichte Kratzspuren durch eine einfache Nachlackierung behoben werden könnten (BGH-Urteil vom 20.5.2009, Az. VIII ZR 191/07).

Festzuhalten bleibt, dass ein geringer Reparaturumfang bzw. ein nur kleiner Schaden nicht zu einem Entfallen des Anspruchs auf merkantile Wertminderung führt.

Fahrzeugalter/Laufleistung

Auch das Alter bzw. eine hohe Laufleistung sind kein zwingendes Ausschlusskriterium für das Entstehen einer merkantilen Wertminderung.

Denn mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge hat sich die Bedeutung der Laufleistung auf dem Gebrauchtwagenmarkt verändert. Daher kann nicht mehr auf eine starre Kilometergrenze abgestellt werden. Vielmehr muss für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt (OLG Oldenburg, Urteil vom 1.3.2007, Az. 8 U 246/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.2012, Az. I-1 U 149/11; LG Hannover, Urteil vom 14.12.2012, Az. 9 S 60/07; VRR 2008, 147).

Auch bei älteren Fahrzeugen ist ein merkantiler Minderwert nach einem Unfall nicht ausgeschlossen, da sich auch insofern die Bedeutung des Fahrzeugalters auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt gewandelt und an die Langlebigkeit neuerer Fahrzeugmodelle angepasst hat (BGH-Urteil vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03; AG Erkelenz, Urteil vom 30.9.2008, Az. 6 C 215/08; LG Berlin, Urteil vom 25.6.2009, Az. 41 S 15/09; AG Neumünster, Urteil vom 15.5.2008, Az. 32 C 1453/07; VA 2009, 39; AG Idstein, Urteil vom 4.12.2009, Az. 31 C 155/09).

Fazit:

Für die Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts kommt es weder auf den Reparaturumfang bzw. darauf, ob ein Bagatellschaden vorliegt, noch auf das Alter oder die Laufleistung des Pkws an, sondern allein darauf, dass der Pkw durch das schädigende Unfallereignis einen vermögensmindernden Wertverlust erlitten hat, der entsprechend kompensiert werden muss.

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