Aschenbecher fehlt: Auto geht zurück

Von Andreas Wehner

Anbieter zum Thema

Eine Toyota-Händlerin muss einen 135.000 Euro teuren Lexus zurücknehmen, weil der vereinbarte fest eingebaute und beleuchtete Aschenbecher fehlte.

Der Lexus LS 600h ist mit Raucherpaket bestellbar. Fehlt es trotz Vereinbarung, ist das ein Sachmangel.(Foto:  Lexus)
Der Lexus LS 600h ist mit Raucherpaket bestellbar. Fehlt es trotz Vereinbarung, ist das ein Sachmangel.
(Foto: Lexus)

Ein fehlender fest eingebauter Aschenbecher in einem Oberklassefahrzeug ist ein Sachmangel. Eine Toyota-Händlerin muss deshalb einen 135.000 Euro teuren Lexus zurücknehmen, wie das Oberlandesgericht Oldenburg jetzt entschieden hat (Urteil vom 10. März 2015, Aktenzeichen 13 U 73/14).

Nach Ansicht des Gerichts stand fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war. Das Fehlen des Aschenbechers sei eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, so die Richter. Der Geschäftsführer der Kundin habe dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich gesagt, dass für ihn ein Raucherpaket sehr wichtig sei. Es sei deshalb extra vereinbart worden, dass das neue Modell so ausgestattet sei, wie das bisher von der Kundin genutzte Vorgängermodell.

Das Gericht sah das Fehlen des Aschenbechers auch nicht als bloße Bagatelle an. Anders als die Händlerin, die lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Auffassung der klagenden Kundin. So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.

Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Kundin den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, muss sie sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen und bekommt letztlich 117.000 Euro zurück. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

(ID:43262498)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung