Das LG Hannover stellt zu den einzelnen Vereinbarungen des Kaufvertrags folgendes fest:
1. Zusatzvereinbarung
„Der Rechtsvorbehalt des Händlers sah vor, nach seiner Inzahlungnahme entweder vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Kaufpreis in Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten herabzusetzen, falls der übernommene Gebrauchtwagen verborgene, wertmindernde Schäden aufwies. Diese Klausel ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, da die Vereinbarung - nämlich die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen - unter Berücksichtigung der Interessen des Händlers für den Käufer unzumutbar ist.“
2. Keine Nacherfüllungsfrist
„Die Freistellung des Händlers von der Verpflichtung, dem Verkäufer/Kunden vor der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches oder einer Minderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, verstößt gegen § 309 Nr. 4 BGB. Danach ist eine derartige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften unzulässig und somit unwirksam.“
3. Einseitiges Leistungsänderungsrecht
„Diese Vereinbarung verstößt gegen § 309 Nr. 5 BGB, da dem Verkäufer/Kunden nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist bzw. wesentlich niedriger ausfällt als der pauschalierte Schadenersatzanspruch des Händlers. Wäre im Fall der Klausel von einem Schadensersatzanspruch auszugehen, so könnte der Verkäufer/Kunde laut Ankaufvertrag entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht einmal darlegen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Das Gleiche gilt für den Kaufpreisminderungsfall.“
4. Gesetzliche Ansprüche nach §§ 441 und 346 BGB
„Der Hinweis in der internen Gebrauchtwagenwertung `hinten rechts 2.000 Euro rep.` ist aus Sicht eines objektiven Beobachters dahingehend zu verstehen, dass nach Mitteilung des Verkäufers/Kunden des Fahrzeugs für die durchgeführten Reparaturarbeiten 2.000 Euro bezahlt worden seien. Nachdem sich bei der Fahrzeugübergabe 2 ½ Monate später allerdings herausstellte, dass das vom Kunden verkaufte Fahrzeug nicht der üblichen und vom Käufer/Fahrzeughändler zu erwartenden Beschaffenheit entspricht, fiel dieser Sachmangel grundsätzlich unter die verschuldensunabhängige Haftung des Händlers. Deshalb kam es auch nicht darauf an, ob der Kunde als Verkäufer von den wertmindernden Schäden seines Autos Kenntnis hatte.“
„Der Hauptvorwurf an den Händler ... ist, dass er es in schuldhafter Weise versäumt hat, den Kunden als Verkäufer nach möglichen wertmindernden Schäden an seinem Auto zu befragen. Zudem hat es der Händler in grob fahrlässiger Weise unterlassen, den Gebrauchtwagen vor der Inzahlungnahme genau zu überprüfen, obwohl ihm ein Unfall und damit mögliche Folgeschäden bekannt waren.“
Auf Seite 3: Praxis
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