Augen auf bei der Inzahlungnahme!

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Praxis

Praxis

Bei Vereinbarungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Händlerankaufverträgen sind insbesondere die §§ 308 und 309 BGB zu beachten. Demnach darf in der Regel kein einseitiges Leistungsänderungsrecht zu Gunsten des Händlers enthalten sein. Des Weiteren darf dem Verkäufer eines Fahrzeugs nicht das Recht zur Nacherfüllung verwehrt werden. Schließlich muss dem Verkäufer/Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet sein, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ausfällt, als der pauschalierte Schadensersatzanspruch des Händlers.

Zudem sind Sachmängelhaftungsansprüche des Autohändlers gemäß § 442 Abs. 1 BGB dann ausgeschlossen, wenn ihm ein Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Kunde den Mangel weder arglistig verschwiegen noch eine Garantie für die Beschaffenheit des verkauften Fahrzeugs übernommen hat. Ist dem Händler bekannt, dass es sich beim übernommenen Gebrauchtwagen um ein Unfallfahrzeug handelt, so ist er zwingend dazu verpflichtet, das in Zahlung genommene Fahrzeug technisch und optisch genau zu überprüfen, um so die vorhandenen Schäden und Mängel genau zu identifizieren.

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