Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Gerd Steiler
Autohändler sollten bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen akribisch auf verborgene Mängel und Vorschäden achten. Denn Sondervereinbarungen über eine mögliche Wert- und Kaufpreisminderung sind unwirksam.
Um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen, sollten Autohändler bei der Inzahlungnahme von Kundenfahrzeugen akribisch auf verborgene Mängel und Vorschäden achten. Denn Sondervereinbarungen im Ankaufvertrag über eine mögliche Wert- und Kaufpreisminderung sind unwirksam. Dies bestätigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Hannover (Urteil vom 23.6.2010, AZ: 10 O 64/07).
Im vorliegenden Fall hatte der Käufer eines Neuwagens sein Altfahrzeug in Zahlung gegeben und einen Ankaufvertrag mit dem Händler abgeschlossen. In der verbindlichen Bestellung des Neufahrzeugs ist in der Zeile „sonstige Vereinbarungen“ festgehalten, dass der Händler das Kundenfahrzeug zum Preis von 14.300 kauft, sofern dessen Zustand und die Fahrleistung am Übernahmetag der Vereinbarung in der Bestellung entsprechen.
In dieser „Zusatzvereinbarung“ heißt es wörtlich: „Der technische Zustand des Fahrzeuges muss ebenso wie die vereinbarte Laufleistung bei der Ablieferung in allen Positionen mit den in der Gebrauchtfahrzeugbewertung enthaltenen Angaben übereinstimmen. Bei einer Abweichung ist der Käufer berechtigt, die Annahme des Fahrzeugs abzulehnen bzw. vom Kaufpreis den Betrag in Abzug zu bringen, der für die Wiederherstellung des laut dieser Vereinbarung angegebenen Zustandes erforderlich ist.“
Noch am Tag der Bestellung begutachtete der Händler den in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen. In der Rubrik Unfallfolgen findet sich dort der Vermerk: „Hinten rechts 2.000 Euro rep.“ Etwa 2 ½ Monate später erfolgte die Auslieferung des Neuwagens und parallel dazu die Übernahme des Gebrauchtfahrzeugs laut Ankaufvertrag. Danach ließ der Händler den Gebrauchtwagen vom TÜV überprüfen. Dabei kam der TÜV-Prüfer zu dem Ergebnis, dass das Kundenfahrzeug wegen unreparierter Schäden einen Minderwert von insgesamt 7.242 Euro aufwies. Nachdem die Parteien sich nicht auf eine Minderung bzw. Herabsetzung des Ankaufpreises einigen konnten, klagte der Händler gegen den Kunden vor Gericht und forderte Schadenersatz für den gutachterlich festgestellten Minderwert in Höhe von 7.300 Euro.
Das Landgericht Hannover wies die Klage des Händlers ab.
Auf Seite 2: Auszüge aus der Urteilsbegründung
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Stand vom 15.04.2021
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