Autoscout 24 ist kein „virtueller Verkaufsraum“

Von autorechtaktuell.de

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Wie viel Kennzeichnung gemäß der Pkw-EnVKV in Internetfahrzeugbörsen notwendig ist, bleibt umstritten. Das LG Köln hat jetzt ein händlerfreundliches Urteil gesprochen.

(Screenshot:  kfz-betrieb)
(Screenshot: kfz-betrieb)

Das Landgericht (LG) Köln hat mit Urteil vom 21. Februar entschieden, dass die Online-Autobörse Autoscout 24 nicht als „virtueller Verkaufsraum“ im Sinne der Pkw-EnVKV anzusehen ist. Damit hat das Gericht eine einstweilige Verfügung, die der Verband Sozialer Wettbewerb beantragt hatte, zurückgewiesen (AZ: 31 O 44/12). Allerdings entschieden die Kölner Richter damit anders als das Landgericht Ulm in einem ähnlichen Fall. Bundesweite Rechtssicherheit gibt es damit in dieser Frage noch nicht.

Dem verhandelten Fall des LG Köln lag ebenso wie in der Entscheidung des LG Ulm der Versuch eines Autohändlers zugrunde, ein Fahrzeug über eine Internetbörse (hier: Autoscout 24) zu verkaufen. Hierbei unterließ er die Einstellung der Daten zu CO2-Effizienzklassen einschließlich ihrer grafischen Darstellung in diese Werbemaßnahme, wogegen der Verband Sozialer Wettbewerb vorging.

Anders als das LG Ulm, das eine Einstellungspflicht der CO2-Effizienzklasse einschließlich ihrer grafischen Darstellung sah, ließen die Kölner einen entsprechenden Verfügungsanspruch des Verbandes Sozialer Wettbewerb nicht gelten, da sie in der Internetbörse keinen „virtuellen Verkaufsraum" sahen. Dieser sei ist nur gegeben, wenn eine Konfiguration eines konkreten Fahrzeugmodells im Internet stattfindet, nicht wenn der Interessent beim Autokauf seine Suche im Internet mittels der Angabe bestimmter Suchkriterien einschränken kann.

Auswirkung auf die Autohaus-Praxis

Nachdem aufgrund verschiedener Urteile mit verschiedenen jeweils aufgestellten Verpflichtungen derzeit bei den Kfz-Autohäusern Rechtsunsicherheit besteht und eine erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts noch nicht vorliegt, kann den Kfz-Betrieb nur zur Beachtung der Empfehlung der Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbes e.V., die nachstehend wörtlich wiedergegeben werden soll, geraten werden:

Neufahrzeuge im Sinne der Pkw-EnVKV (Neuwagen, Tageszulassungen, Dienstwagen, Vorführwagen bis z.Z. 1.000 km Laufleistung) sind nur noch in Internetbörsen zu platzieren, wenn auch gleichzeitig die Angabe der Co2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung der Effizienzklasse sichergestellt werden kann. Soweit diesbezüglich keine automatisierten Datenübertragungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind im Zuge der Nennung der Verbrauchs- und Emissionswerte die Co2-Effizienzklasse ebenfalls in Worten anzugeben (z.B. Effizienzklasse B) und in der Bildergalerie als erstes Bild ein Foto des Pkw-Labels (der grafischen Darstellung der Co2-Effizienzklasse) abzubilden.

Auch der Hinweis auf den DAT Leitfaden inklusive des Begleittextes darf nicht fehlen (Dieser ersetzt nach derzeitiger Rechtslage nicht die Angabe der Co2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung!)

Nach Abschnitt II Nr. 3 der Anlage 4 zu § 5 muss der Hinweis auf den Leitfaden auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft! Zusätzlich müssen die Verbrauchsangaben des Pkw-EnVKV in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.

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